Bürgerservice

Thüringer Nichtraucherschutzgesetz

zuständig:

Landratsamt Nordhausen

03631 911-0
03631 911-9119
Grimmelallee 23
99734 Nordhausen
Landratsamt und BürgerServiceZentrum:

Montag: 8.30-12.00 Uhr
Dienstag: 8.30-16.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 8.30-18.00 Uhr
Freitag: 8.30-12.00 Uhr
Informationen rund um das Nichtraucherschutzgesetz

Thüringen regelt den Nichtraucherschutz mit dem „Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz -ThürNRSchG-) mit Beschluss vom 20. Dezember 2007. Dieses Gesetz trat am 01. Juli 2008 in Kraft und tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Dem gingen schon Änderungen im Jugendschutzgesetz (JuSchG) zum 1. September 2007 voraus.

Welche Konsequenzen hat das Thüringer Gesetz für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe und die Öffentlichkeit?

Das ThürNRSchG sieht grundsätzlich ein Rauchverbot für alle Gaststätten (Im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes – ThürGastG - "Gaststätten" sind gem. § 1 Abs 1 Betriebe, die Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und für jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind.) vor. Das Verbot umfasst neben dem Rauchen aller Tabakprodukte auch das Verwenden von elektronischen Zigaretten (weitere Informationen zur elektronischen Zigarette erhalten Sie HIER).


An der Einhaltung des Rauchverbotes ändert sich auch dann nichts, wenn die Gaststätte für sonstige Gäste geschlossen ist, also der Inhaber der Gaststätte eine sogenannte "geschlossene Gesellschaft" bewirtet.

Das Rauchverbot gilt auch für Beherbergungsbetriebe, nicht aber für die Gästezimmer (Hotelzimmer). Außerdem gilt das Rauchverbot nicht für sogenannte "Biergärten" und die gesamte Außengastronomie.

Das Rauchen kann in einem Nebenraum, der nicht größer als der Nichtraucherraum sein darf, gestattet werden. Der Raum muss als Raucherraum gekennzeichnet und baulich von den übrigen Räumen getrennt sein, so dass kein ständiger Luftaustausch besteht. Vorhänge oder sonstige lose Abtrennungen reichen nicht aus. Ebenfalls darf keine Belüftung in Flure, Treppenhäuser etc. erfolgen. Auf das Rauchverbot muss durch Hinweisschilder am Eingang deutlich sichtbar aufmerksam gemacht werden. Der Raum, in welchem sich die Theke befindet, darf nicht als Raucherraum eingerichtet werden. Sollte in mehr als einem Raum eine Theke vorhanden sein, so kann der kleinere Raum als Raucherraum ausgewiesen werden.

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 30.07.2008, werden sogenannte „Eckkneipen“, die keine zubereiteten Speisen anbieten und deren Gastfläche kleiner als 75 m² ist, mit einer Zwischenregelung davon ausgeschlossen. Die betreffenden Gaststätten müssen im Eingangsbereich mit dem Hinweis „Rauchergaststätte“ gekennzeichnet sein und der Zutritt für Personen unter 18 Jahren muss verwehrt sein.
In der Übergangsphase haben Diskotheken die Möglichkeiten einen Raucherraum einzurichten, in welchen nur Personen über 18 Jahre Zutritt haben und sich keine Tanzfläche befindet.

Zuständig für die Einhaltung des Rauchverbotes ist der Inhaber/Betreiber des Objektes.

Wird in einem Bereich mit Rauchverbot trotz ausreichender Hinweise auf dieses Verbot geraucht, kann diese mit einer Geldbuße geahndet werden.

Neben dem Thüringer Nichtraucherschutzgesetz müssen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) beachtet werden.
So gilt seit 1. September 2007, dass Tabakwaren nicht mehr an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden dürfen und ihnen das Rauchen nicht gestattet werden darf. Das Rauch-verbot für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt nicht nur in geschlossenen öffentlichen Einrichtungen, sondern für die gesamte Öffentlichkeit. Damit wurde die Altersgrenze um 2 Jahre angehoben.

Weiterhin soll in diesem Zusammenhang auf den § 4 Abs. 1 JuSchG hingewiesen werden. Hier heißt es: "Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahre darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.“

Zuständige Behörde für die Durchsetzung des Rauchverbotes ist das Landratsamt Nordhausen.

Thüringer Nichtraucherschutzgesetz

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Landratsamt Nordhausen

03631 911-0
03631 911-9119
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Thüringen regelt den Nichtraucherschutz mit dem „Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz -ThürNRSchG-) mit Beschluss vom 20. Dezember 2007. Dieses Gesetz trat am 01. Juli 2008 in Kraft und tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Dem gingen schon Änderungen im Jugendschutzgesetz (JuSchG) zum 1. September 2007 voraus.

Welche Konsequenzen hat das Thüringer Gesetz für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe und die Öffentlichkeit?

Das ThürNRSchG sieht grundsätzlich ein Rauchverbot für alle Gaststätten (Im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes – ThürGastG - "Gaststätten" sind gem. § 1 Abs 1 Betriebe, die Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und für jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind.) vor. Das Verbot umfasst neben dem Rauchen aller Tabakprodukte auch das Verwenden von elektronischen Zigaretten (weitere Informationen zur elektronischen Zigarette erhalten Sie HIER).


An der Einhaltung des Rauchverbotes ändert sich auch dann nichts, wenn die Gaststätte für sonstige Gäste geschlossen ist, also der Inhaber der Gaststätte eine sogenannte "geschlossene Gesellschaft" bewirtet.

Das Rauchverbot gilt auch für Beherbergungsbetriebe, nicht aber für die Gästezimmer (Hotelzimmer). Außerdem gilt das Rauchverbot nicht für sogenannte "Biergärten" und die gesamte Außengastronomie.

Das Rauchen kann in einem Nebenraum, der nicht größer als der Nichtraucherraum sein darf, gestattet werden. Der Raum muss als Raucherraum gekennzeichnet und baulich von den übrigen Räumen getrennt sein, so dass kein ständiger Luftaustausch besteht. Vorhänge oder sonstige lose Abtrennungen reichen nicht aus. Ebenfalls darf keine Belüftung in Flure, Treppenhäuser etc. erfolgen. Auf das Rauchverbot muss durch Hinweisschilder am Eingang deutlich sichtbar aufmerksam gemacht werden. Der Raum, in welchem sich die Theke befindet, darf nicht als Raucherraum eingerichtet werden. Sollte in mehr als einem Raum eine Theke vorhanden sein, so kann der kleinere Raum als Raucherraum ausgewiesen werden.

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 30.07.2008, werden sogenannte „Eckkneipen“, die keine zubereiteten Speisen anbieten und deren Gastfläche kleiner als 75 m² ist, mit einer Zwischenregelung davon ausgeschlossen. Die betreffenden Gaststätten müssen im Eingangsbereich mit dem Hinweis „Rauchergaststätte“ gekennzeichnet sein und der Zutritt für Personen unter 18 Jahren muss verwehrt sein.
In der Übergangsphase haben Diskotheken die Möglichkeiten einen Raucherraum einzurichten, in welchen nur Personen über 18 Jahre Zutritt haben und sich keine Tanzfläche befindet.

Zuständig für die Einhaltung des Rauchverbotes ist der Inhaber/Betreiber des Objektes.

Wird in einem Bereich mit Rauchverbot trotz ausreichender Hinweise auf dieses Verbot geraucht, kann diese mit einer Geldbuße geahndet werden.

Neben dem Thüringer Nichtraucherschutzgesetz müssen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) beachtet werden.
So gilt seit 1. September 2007, dass Tabakwaren nicht mehr an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden dürfen und ihnen das Rauchen nicht gestattet werden darf. Das Rauch-verbot für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt nicht nur in geschlossenen öffentlichen Einrichtungen, sondern für die gesamte Öffentlichkeit. Damit wurde die Altersgrenze um 2 Jahre angehoben.

Weiterhin soll in diesem Zusammenhang auf den § 4 Abs. 1 JuSchG hingewiesen werden. Hier heißt es: "Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahre darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.“

Zuständige Behörde für die Durchsetzung des Rauchverbotes ist das Landratsamt Nordhausen.
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