In Anwendung der Nordhäuser Stadtordnung (NdhStadtO) ist das Grillen in öffentlichen Anlagen untersagt. Hiervon unberührt, ist das Betreiben von Grillgeräten in privaten und gemeinschaftlich genutzten Garten- und Freizeitanlagen sowie auf öffentlichen Grillplätzen.
Öffentliche Anlagen sind die der Allgemeinheit im gesamten Stadtgebiet zugänglichen öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze, Kinderspielplätze, Gewässer und deren Ufer) sowie allgemein zugängliche Flächen.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ausnahme vom Grillverbot in öffentlichen Anlagen erteilt werden. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Öffentliche Ordnung, Tel.: 03631/696-245.
Für das Anlegen und Unterhalten eines Oster-, Lager- oder ähnlichen Brauchtumsfeuer siehe
Lebenslage Brauchtumsfeuer und Lagerfeuer.