Bürgerservice

Schornsteinfegerwesen

zuständig:

Sachgebiet Gewerbe

03631/696-9562
03631/696-9564
03631/696 831
Stadt Nordhausen
Bürgeramt
Sachgebiet Gewerbe
Neues Rathaus
Markt 15
99734 Nordhausen
Montag: 8:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr
Nach einer vierjährigen Übergangszeit trat zum 01.01.2013 das reformierte Schornsteinfegerrecht vollständig in Kraft. Damit wurde das bisherige Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben. Die meisten Schornsteinfegerarbeiten können künftig, wie jede andere Handwerkerleistung auch, bei freier Preisgestaltung, an einen mit dem Schornsteinfegergewerbe in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb vergeben werden.


Die neuen Rechte bringen aber auch neue Pflichten für die Eigentümer mit sich. So sind diese künftig selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid festgelegten Termine einzuhalten und die dort festgelegten Arbeiten rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag zu geben. Ob es sich dabei um den jeweili¬gen Kehrbezirksinhaber oder einen Fremdanbieter handelt, entscheidet der Eigentümer.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt.



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Bemerkung
Sensible Daten, sowie große Dateianhänge senden Sie bitte über folgenden Link: E-Mail Gewerbeamt

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Nach einer vierjährigen Übergangszeit trat zum 01.01.2013 das reformierte Schornsteinfegerrecht vollständig in Kraft. Damit wurde das bisherige Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben. Die meisten Schornsteinfegerarbeiten können künftig, wie jede andere Handwerkerleistung auch, bei freier Preisgestaltung, an einen mit dem Schornsteinfegergewerbe in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb vergeben werden.


Die neuen Rechte bringen aber auch neue Pflichten für die Eigentümer mit sich. So sind diese künftig selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid festgelegten Termine einzuhalten und die dort festgelegten Arbeiten rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag zu geben. Ob es sich dabei um den jeweili¬gen Kehrbezirksinhaber oder einen Fremdanbieter handelt, entscheidet der Eigentümer.

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