Bürgerservice

Straßenausbaubeiträge

zuständig:

Bauamt

03631 / 696 201
03631 / 696 865
Stadt Nordhausen
- Bauamt -
Neues Rathaus
Markt 15
99734 Nordhausen
Montag: 8.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr

Mittwoch: Bitte möglichst nach Vereinbarung

Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Die Satzungen der Stadt Nordhausen über die Erhebung von Beiträgen öffentlicher Erschließungsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung-einmalig - Link) und (Straßenausbaubeitragssatzung-wiederkehrend - Link) regelt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (§§ 7 und 7a).

Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die erwachsenden besonderen Vorteile erhebt die Stadt Nordhausen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem BauGB zu erheben sind.

Zu den Erschließungsanlagen i. S. des Abs. 2 gehören auch die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege, Radwege, Parkflächen und Grünanlagen, sofern diese Anlagen in der Baulast der Stadt stehen.


Straßenausbaubeiträge

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03631 / 696 201
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99734 Nordhausen
Montag: 8.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr

Mittwoch: Bitte möglichst nach Vereinbarung

Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Die Satzungen der Stadt Nordhausen über die Erhebung von Beiträgen öffentlicher Erschließungsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung-einmalig - Link) und (Straßenausbaubeitragssatzung-wiederkehrend - Link) regelt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (§§ 7 und 7a).

Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die erwachsenden besonderen Vorteile erhebt die Stadt Nordhausen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem BauGB zu erheben sind.

Zu den Erschließungsanlagen i. S. des Abs. 2 gehören auch die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege, Radwege, Parkflächen und Grünanlagen, sofern diese Anlagen in der Baulast der Stadt stehen.


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