Bürgerservice

Grabungen innerhalb öffentlicher Verkehrs- oder Grünflächen

zuständig:

Bauamt

03631 / 696 201
03631 / 696 865
Stadt Nordhausen
- Bauamt -
Neues Rathaus
Markt 15
99734 Nordhausen
Montag: 8.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr

Mittwoch: Bitte möglichst nach Vereinbarung

Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Unter öffentlichen Verkehrsraum versteht man:
Straßen, Wege, Plätze sowie Grünanlagen

Für alle Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum bedarf es der Zustimmung des Straßenbaulastträgers entsprechend der Bundes- und Landesgesetze, incl. der Erteilung der Schachterlaubnis der Versorgungsunternehmen. Die Schachterlaubnis ist bei den Versorgungsunternehmen eigenständig einzuholen.

Grabungen sind genehmigungs- und kostenpflichtig!
Downloads
Dokumente
Antrag auf Grabungsgenehmigung innerhalb öffentlicher Verkehrs- oder Grünflächen mit Lageplan

Der Antrag auf Grabungsgenehmigung ist im Bauamt/Sachgebiet Tiefbau erhältlich oder hier als Download.
Fristen
14 Tage, außer bei Havariefällen
Bemerkung
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsgrund oder einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist gesondert bei der Verkehrsbehörde einzuholen!

Für die Übersendung von personenbezogenen Daten oder Unterlagen verwenden Sie bitte folgende
E-Mail-Adresse.

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03631 / 696 201
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99734 Nordhausen
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Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr

Mittwoch: Bitte möglichst nach Vereinbarung

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Unter öffentlichen Verkehrsraum versteht man:
Straßen, Wege, Plätze sowie Grünanlagen

Für alle Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum bedarf es der Zustimmung des Straßenbaulastträgers entsprechend der Bundes- und Landesgesetze, incl. der Erteilung der Schachterlaubnis der Versorgungsunternehmen. Die Schachterlaubnis ist bei den Versorgungsunternehmen eigenständig einzuholen.

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Der Antrag auf Grabungsgenehmigung ist im Bauamt/Sachgebiet Tiefbau erhältlich oder hier als Download.
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14 Tage, außer bei Havariefällen
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Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsgrund oder einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist gesondert bei der Verkehrsbehörde einzuholen!

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