Bürgerservice

Verwarngeld - das „Knöllchen“ und andere Ordnungswidrigkeiten

zuständig:

Sachgebiet Bußgeldstelle

03631/696-9276
03631/696-834
Stadt Nordhausen
Ordnungsamt
Sachgebiet Bußgeldstelle
Neues Rathaus
Markt 15
99734 Nordhausen
Montag: 8:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (bis 55,00 €) kann die Ordnungsbehörde Verwarnungen mit Verwarnungsgeld aussprechen. Ein Rechtsanspruch auf eine Verwarnung ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Eine solche Verwarnung hat zum Ziel, den Verstoß auf einfache Art und Weise zu ahnden und abschließend zu erledigen. Eine Eintragung der Verwarnung oder von Punkten in das Verkehrszentralregister erfolgt nicht. Mit der Verwarnung wird ein förmliches und entsprechend aufwendigeres sowie für den Betroffenen teureres Bußgeldverfahren vermieden. Jedoch nur, wenn die erteilte Verwarnung wirksam wird.

Eine Verwarnung wird dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist (eine Woche nach Zugang des schriftlichen Verwarnungsgeldangebotes) zahlt. Wird eine Verwarnung innerhalb dieser Frist angenommen und beglichen, ist das Verfahren damit abgeschlossen. Die Zahlung ist per Banküberweisung oder bar in der Stadtkasse möglich. Das Risiko für den rechtzeitigen Zahlungseingang obliegt dem Betroffenen und kann gegenüber der Stadt Nordhausen nicht geltend gemacht werden.

Der Übergang zum förmlichen Bußgeldverfahren erfolgt dann, wenn der Betroffene nach Empfang des Schreibens „Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung" eine Verwarnung nicht annimmt, also in der festgesetzten Frist das angebotene Verwarnungsgeld nicht zahlt oder von der Anhörung keinen Gebrauch macht oder seine Einlassung nach Abwägung der Umstände jedoch nicht zur Aufhebung/Einstellung der Verwarnung geführt haben.

Eine besondere Rückantwort auf die Einlassung des Betroffenen in der Anhörung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Der Betroffene erhält jedoch einmalig im laufenden Verfahren unter Benennung der Gründe, falls das Verfahren nach der Anhörung nicht eingestellt werden kann, eine Nachfrist mit der erneuten Möglichkeit der Annahme und Begleichung des Verwarngeldes.

Erst nach Ablauf dieser Frist und sofern das Verwarngeld nicht gezahlt sein sollte, wird das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet.

Auf dem Verwarngeldangebot wird außerdem darauf hingewiesen, dass dem Halter eines Fahrzeuges die Kosten des Verfahrens wegen einem Halt- oder Parkverstoß im Rahmen der Regelungen der StVO auferlegt werden, wenn der für den Verstoß verantwortliche Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde (§ 25 a Straßenverkehrsgesetz). Ergibt die Halterermittlung eine Firma als Fahrzeughalter, wird an diese statt einer Verwarnung mit Verwarngeld ein Zeugefragebogen zur Angabe des verantwortlichen Fahrzeugführers übersandt. Wird der Fahrer des Fahrzeuges innerhalb der Wochenfrist nicht bekanntgegeben und das Verwarngeld nicht bezahlt, wird die Firma nochmals mit einer Fahreranfrage an die Bekanntgabe des Fahrzeugführers erinnert. Kann dieser trotz der zweiten Anfrage nicht festgestellt werden, trifft die Firma oder deren Vertreter die Kostentragungspflicht des Halters gemäß § 25 a Abs. 1 StVG.

Halterhaftung oder Kostentragungspflicht des Halters bedeutet also, dass die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit eingestellt werden muss, weil der Führer des Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, vor Eintritt der Verfolgungsverjährung oder wegen des damit verbundenen unangemessenen Aufwandes nicht ermittelt werden konnte. Dem Halter oder seinem Beauftragten sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der dann zu erlassene Kostenbescheid wird förmlich mit Postzustellungsauftrag zugestellt. Gegen die Kostenentscheidung kann in der Bußgeldstelle binnen zwei Wochen ab Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Die Zusendung des schriftlichen Verwarngeldangebotes erfolgt grundsätzlich mit normaler Briefpost. Einen Nachweis über die Zustellung braucht die Behörde nicht zu erbringen. Das Verwarngeldangebot ist auch dann unterbreitet, wenn dem Betroffenen das Schreiben z. B. wegen Urlaub, Krankheit oder Umzug nicht zugeht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verwarngeldverfahrens bei Versäumung der Zahlungsfrist gibt es nicht.

Zu beachten ist, dass der Bereich des Verwarnungsgeldverfahrens nicht nur Verstöße gegen die Regelungen der StVO betrifft, sondern auch in anderen Rechtsbereichen Anwendung findet. So können Beispielsweise auch Verstöße gegen das Thüringer Straßengesetz, die Nordhäuser Stadtordnung, Thüringer Bauordnung oder die Hundesteuersatzung der Stadt Nordhausen geahndet werden. Regelungen dazu finden Sie in den entsprechenden Gesetzlichkeiten oder können in den jeweiligen Sachgebieten erfragt werden.


Häufige Fragen zum Verwarnungsgeldverfahren:

Kann das Beweisfoto eingesehen werden?
Bei Parkverstößen im ruhenden Verkehr wird weder auf dem Anhör- noch auf dem Zeugenfragebogen ein Beweisfoto aufgedruckt, noch wird es mit diesen Schreiben versandt. Gleiches gilt für sonstige Ordnungswidrigkeiten, sofern Beweisfotos Bestandteil des Verfahrens sind. Bei Verstößen im fließenden Verkehr wird ein Foto des Fahrzeugführers auf das Verwarnungsgeldangebot bzw. dem Zeugefragebogen oder dem Anhörungsbogen aufgedruckt.

Generell können alle Beweismittel und damit auch die Beweisfotos persönlich im Ordnungsamt/ SG Öffentliche Ordnung oder im SG Bußgeld kostenfrei zu den Öffnungszeiten eingesehen werden. Ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich. Beweisfotos sind mitunter Bestandteil der Verfahrensakte und werden nicht verschickt.

Sie haben einen Anhör- bzw. Zeugenfragebogen erhalten. Was ist zu tun?
Mit der Anhörung haben Sie die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit, sich zu dem Ihnen vorgeworfenen Verstoß zu äußern. Davon sollte in jedem Fall Gebrauch gemacht werden, wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben. Es steht Ihnen jedoch frei sich zur Sache zu äußern.

Verpflichtet sind Sie lediglich dazu ihre persönlichen Angaben wie Anschrift, Geburtsdatum, etc. zu berichtigen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind.

Ist für das Verwarnungsgeld ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung möglich?
Das Verwarnungsgeldverfahren ist ein formloses und vom Gesetzgeber nicht vorgeschriebenes Verfahren, in dem noch keine Gebühren und Auslagen erhoben werden. Ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenvereinbarung ist nicht möglich.

Was passiert, wenn das Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wird?
Es wird dann ein Bußgeldbescheid erlassen. Dies hat zur Folge, dass neben der Geldbuße auch die Auslagen und Gebühren des Verfahrens zu bezahlen sind.

Was passiert, wenn ich das Verwarnungsgeldangebot verloren, nicht erhalten habe oder zum Zeitpunkt der Zusendung im Urlaub war?
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann nach § 56 OWiG eine Verwarnung erteilt werden. Die Erteilung einer Verwarnung ist freiwillig, also nicht gesetzlich vorgeschrieben. Demnach hat ein Betroffener grundsätzlich keinen Anspruch auf die Erteilung einer Verwarnung. Nach der Rechtsprechung ist es daher bedeutungslos, ob eine Verwarnung nicht zustande kommt, weil ein Betroffener damit nicht einverstanden ist, das Verwarnungsgeldangebot ihn nicht erreicht hat oder sonstige Gründe das Zustandekommen oder deren Wirksamkeit verhindert haben.
Kommt in derartigen Fällen eine wirksame Verwarnung nicht zustande und wird gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Betroffene auch die Kosten des Bußgeldverfahrens zu tragen.

Das Verwarnungsgeld wurde per Überweisung bezahlt, ist aber wegen fehlerhafter Kontonummer oder unrichtiger Bankleitzahl nicht oder wegen verspäteter Überweisung nicht rechtzeitig auf dem Konto der Stadt eingegangen.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verwarnung ist, dass der Betroffene das Verwarnungsgeld innerhalb der Zahlungsfrist in voller Höhe an die bei der Verwarnung bezeichnete Stelle und auf die richtige Weise zahlt. Bei Banküberweisungen trägt der Betroffene das Risiko für die korrekte und rechtzeitige Zahlung. Geht die Zahlung nicht vor Erlass des Bußgeldbescheides auf dem Konto der Stadt ein, hat der Betroffene auch die Gebühren und Auslagen zu tragen.
Dokumente
- Aktenzeichen
- Anhörung bzw. Bußgeldbescheid
Fristen
siehe Text oben!
Bemerkung
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt, Sachgebiet Bußgeldstelle, unter der Tel.-Nr.: (03631) 696 - 9276.

Für die Übersendung von personenbezogenen Daten oder Unterlagen verwenden Sie bitte folgende
E-Mail-Adresse.

Verwarngeld - das „Knöllchen“ und andere Ordnungswidrigkeiten

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03631/696-9276
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Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (bis 55,00 €) kann die Ordnungsbehörde Verwarnungen mit Verwarnungsgeld aussprechen. Ein Rechtsanspruch auf eine Verwarnung ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Eine solche Verwarnung hat zum Ziel, den Verstoß auf einfache Art und Weise zu ahnden und abschließend zu erledigen. Eine Eintragung der Verwarnung oder von Punkten in das Verkehrszentralregister erfolgt nicht. Mit der Verwarnung wird ein förmliches und entsprechend aufwendigeres sowie für den Betroffenen teureres Bußgeldverfahren vermieden. Jedoch nur, wenn die erteilte Verwarnung wirksam wird.

Eine Verwarnung wird dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist (eine Woche nach Zugang des schriftlichen Verwarnungsgeldangebotes) zahlt. Wird eine Verwarnung innerhalb dieser Frist angenommen und beglichen, ist das Verfahren damit abgeschlossen. Die Zahlung ist per Banküberweisung oder bar in der Stadtkasse möglich. Das Risiko für den rechtzeitigen Zahlungseingang obliegt dem Betroffenen und kann gegenüber der Stadt Nordhausen nicht geltend gemacht werden.

Der Übergang zum förmlichen Bußgeldverfahren erfolgt dann, wenn der Betroffene nach Empfang des Schreibens „Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung" eine Verwarnung nicht annimmt, also in der festgesetzten Frist das angebotene Verwarnungsgeld nicht zahlt oder von der Anhörung keinen Gebrauch macht oder seine Einlassung nach Abwägung der Umstände jedoch nicht zur Aufhebung/Einstellung der Verwarnung geführt haben.

Eine besondere Rückantwort auf die Einlassung des Betroffenen in der Anhörung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Der Betroffene erhält jedoch einmalig im laufenden Verfahren unter Benennung der Gründe, falls das Verfahren nach der Anhörung nicht eingestellt werden kann, eine Nachfrist mit der erneuten Möglichkeit der Annahme und Begleichung des Verwarngeldes.

Erst nach Ablauf dieser Frist und sofern das Verwarngeld nicht gezahlt sein sollte, wird das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet.

Auf dem Verwarngeldangebot wird außerdem darauf hingewiesen, dass dem Halter eines Fahrzeuges die Kosten des Verfahrens wegen einem Halt- oder Parkverstoß im Rahmen der Regelungen der StVO auferlegt werden, wenn der für den Verstoß verantwortliche Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde (§ 25 a Straßenverkehrsgesetz). Ergibt die Halterermittlung eine Firma als Fahrzeughalter, wird an diese statt einer Verwarnung mit Verwarngeld ein Zeugefragebogen zur Angabe des verantwortlichen Fahrzeugführers übersandt. Wird der Fahrer des Fahrzeuges innerhalb der Wochenfrist nicht bekanntgegeben und das Verwarngeld nicht bezahlt, wird die Firma nochmals mit einer Fahreranfrage an die Bekanntgabe des Fahrzeugführers erinnert. Kann dieser trotz der zweiten Anfrage nicht festgestellt werden, trifft die Firma oder deren Vertreter die Kostentragungspflicht des Halters gemäß § 25 a Abs. 1 StVG.

Halterhaftung oder Kostentragungspflicht des Halters bedeutet also, dass die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit eingestellt werden muss, weil der Führer des Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, vor Eintritt der Verfolgungsverjährung oder wegen des damit verbundenen unangemessenen Aufwandes nicht ermittelt werden konnte. Dem Halter oder seinem Beauftragten sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der dann zu erlassene Kostenbescheid wird förmlich mit Postzustellungsauftrag zugestellt. Gegen die Kostenentscheidung kann in der Bußgeldstelle binnen zwei Wochen ab Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Die Zusendung des schriftlichen Verwarngeldangebotes erfolgt grundsätzlich mit normaler Briefpost. Einen Nachweis über die Zustellung braucht die Behörde nicht zu erbringen. Das Verwarngeldangebot ist auch dann unterbreitet, wenn dem Betroffenen das Schreiben z. B. wegen Urlaub, Krankheit oder Umzug nicht zugeht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verwarngeldverfahrens bei Versäumung der Zahlungsfrist gibt es nicht.

Zu beachten ist, dass der Bereich des Verwarnungsgeldverfahrens nicht nur Verstöße gegen die Regelungen der StVO betrifft, sondern auch in anderen Rechtsbereichen Anwendung findet. So können Beispielsweise auch Verstöße gegen das Thüringer Straßengesetz, die Nordhäuser Stadtordnung, Thüringer Bauordnung oder die Hundesteuersatzung der Stadt Nordhausen geahndet werden. Regelungen dazu finden Sie in den entsprechenden Gesetzlichkeiten oder können in den jeweiligen Sachgebieten erfragt werden.


Häufige Fragen zum Verwarnungsgeldverfahren:

Kann das Beweisfoto eingesehen werden?
Bei Parkverstößen im ruhenden Verkehr wird weder auf dem Anhör- noch auf dem Zeugenfragebogen ein Beweisfoto aufgedruckt, noch wird es mit diesen Schreiben versandt. Gleiches gilt für sonstige Ordnungswidrigkeiten, sofern Beweisfotos Bestandteil des Verfahrens sind. Bei Verstößen im fließenden Verkehr wird ein Foto des Fahrzeugführers auf das Verwarnungsgeldangebot bzw. dem Zeugefragebogen oder dem Anhörungsbogen aufgedruckt.

Generell können alle Beweismittel und damit auch die Beweisfotos persönlich im Ordnungsamt/ SG Öffentliche Ordnung oder im SG Bußgeld kostenfrei zu den Öffnungszeiten eingesehen werden. Ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich. Beweisfotos sind mitunter Bestandteil der Verfahrensakte und werden nicht verschickt.

Sie haben einen Anhör- bzw. Zeugenfragebogen erhalten. Was ist zu tun?
Mit der Anhörung haben Sie die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit, sich zu dem Ihnen vorgeworfenen Verstoß zu äußern. Davon sollte in jedem Fall Gebrauch gemacht werden, wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben. Es steht Ihnen jedoch frei sich zur Sache zu äußern.

Verpflichtet sind Sie lediglich dazu ihre persönlichen Angaben wie Anschrift, Geburtsdatum, etc. zu berichtigen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind.

Ist für das Verwarnungsgeld ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung möglich?
Das Verwarnungsgeldverfahren ist ein formloses und vom Gesetzgeber nicht vorgeschriebenes Verfahren, in dem noch keine Gebühren und Auslagen erhoben werden. Ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenvereinbarung ist nicht möglich.

Was passiert, wenn das Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wird?
Es wird dann ein Bußgeldbescheid erlassen. Dies hat zur Folge, dass neben der Geldbuße auch die Auslagen und Gebühren des Verfahrens zu bezahlen sind.

Was passiert, wenn ich das Verwarnungsgeldangebot verloren, nicht erhalten habe oder zum Zeitpunkt der Zusendung im Urlaub war?
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann nach § 56 OWiG eine Verwarnung erteilt werden. Die Erteilung einer Verwarnung ist freiwillig, also nicht gesetzlich vorgeschrieben. Demnach hat ein Betroffener grundsätzlich keinen Anspruch auf die Erteilung einer Verwarnung. Nach der Rechtsprechung ist es daher bedeutungslos, ob eine Verwarnung nicht zustande kommt, weil ein Betroffener damit nicht einverstanden ist, das Verwarnungsgeldangebot ihn nicht erreicht hat oder sonstige Gründe das Zustandekommen oder deren Wirksamkeit verhindert haben.
Kommt in derartigen Fällen eine wirksame Verwarnung nicht zustande und wird gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Betroffene auch die Kosten des Bußgeldverfahrens zu tragen.

Das Verwarnungsgeld wurde per Überweisung bezahlt, ist aber wegen fehlerhafter Kontonummer oder unrichtiger Bankleitzahl nicht oder wegen verspäteter Überweisung nicht rechtzeitig auf dem Konto der Stadt eingegangen.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verwarnung ist, dass der Betroffene das Verwarnungsgeld innerhalb der Zahlungsfrist in voller Höhe an die bei der Verwarnung bezeichnete Stelle und auf die richtige Weise zahlt. Bei Banküberweisungen trägt der Betroffene das Risiko für die korrekte und rechtzeitige Zahlung. Geht die Zahlung nicht vor Erlass des Bußgeldbescheides auf dem Konto der Stadt ein, hat der Betroffene auch die Gebühren und Auslagen zu tragen.
Dokumente
- Aktenzeichen
- Anhörung bzw. Bußgeldbescheid
Fristen
siehe Text oben!
Bemerkung
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt, Sachgebiet Bußgeldstelle, unter der Tel.-Nr.: (03631) 696 - 9276.

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