Bürgerservice

Bußgeldbescheid sowie Bußgeldverfahren

zuständig:

Sachgebiet Bußgeldstelle

03631/696-9276
03631/696-834
Stadt Nordhausen
Ordnungsamt
Sachgebiet Bußgeldstelle
Neues Rathaus
Markt 15
99734 Nordhausen
Montag: 8:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr
Wird die Verwarnung nicht wirksam, weil das Verwarngeld nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wird, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Nun wird aus der Verwarnung oder aus einem Vorverfahren bei einer Geldbuße über 55,00 € ein förmliches Verfahren mit festgesetzter Geldbuße. Mit Erlass des Bußgeldbescheides entstehen gemäß § 107 OWiG Gebühren und Auslagen als Kosten des Verfahrens. Die Gebühren betragen 5 % des Betrages der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 25,00 €. Die Auslagen betragen pauschal 3,50 € für die Zustellung mittels Zustellungsurkunde.

Bußgeldbescheide werden mit Zustellungsurkunde zugestellt, da mit der wirksamen Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt. Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, unter Angabe des Aktenzeichens, Einspruch erhoben werden. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn der Betroffene nicht innerhalb der zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegt. Eine Abänderung oder Aufhebung des Bescheides ist ab Rechtskraft nicht mehr zulässig.

Einspruch
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, unter Angabe des Aktenzeichens, beim Ordnungsamt der Stadt Nordhausen/Sachgebiet Bußgeldstelle, Markt 15 in 99734 Nordhausen Einspruch eingelegt werden. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang des Einspruchs, nicht die fristgerechte Absendung.

Der Einspruch kann eingelegt werden:

- zur Niederschrift (persönlich oder telefonisch)
- durch Briefsendung an obige Adresse.

Ein Einspruch per E-Mail ist unzulässig.

Der Einspruch muss in deutscher Sprache formuliert werden.

Eine fehlende Benennung als Einspruch oder eine falsche Bezeichnung, z. B. als Widerspruch oder Beschwerde, sind unschädlich, wenn ersichtlich ist, dass der Betroffene mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden ist.

Einspruchsberechtigt gegen den Bußgeldbescheid sind der Betroffene, sein Verteidiger oder gesetzlicher Vertreter oder Erziehungsberechtigte in Bußgeldverfahren gegen Jugendliche.

Der fristgerechte Einspruch hat zur Folge, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Aus diesem Grund müssen Geldbuße und Kosten des Verfahrens zunächst nicht bezahlt werden.

Im Einspruch besteht die Möglichkeit, sich zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit und dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel im weiteren Verfahren zur Entlastung vorgebracht werden. Dabei steht es jedem Betroffenen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Die Bußgeldstelle prüft die Zulässigkeit des Einspruchs und die vorgebrachte Einlassung des Betroffenen unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel und unter Einbeziehung der geltenden rechtlichen Bestimmungen.

Rechtfertigen die Entlastungsgründe keine Einstellung, muss das Bußgeldverfahren zur gerichtlichen Entscheidung über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Nordhausen abgegeben werden. Zuvor teilt die Bußgeldstelle dem Betroffenen in einem Schreiben ihre Entscheidung mit und gibt ihm die Möglichkeit, den Einspruch innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen und das Bußgeld zu zahlen. Ein Einspruch auf Grund eines nicht zugegangenen Verwarngeldangebotes oder bei verspäteter Zahlung ist zwar zulässig, in der Regel jedoch unbegründet und wird daher verworfen, sofern das Verfahren ordnungsgemäß geführt und der vorgeworfene Tatbestand zweifelsfrei erfüllt wurde. Bei Aufrechterhaltung des Einspruchs wird dieser dann zur Entscheidung über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Nordhausen übersandt.

Mit der wirksamen Rücknahme des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und die festgesetzte Geldbuße sowie die Kosten des Verfahrens werden zur Zahlung fällig. Die Rücknahme hat schriftlich oder telefonisch zu erfolgen. Wird das Bußgeld in voller Höhe beglichen so wertet die Bußgeldstelle dies als Rücknahme des Einspruchs, sofern der Betroffene nichts anderes schriftlich oder telefonisch kundtut.

Die Bußgeldstelle entscheidet auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Einspruchsfrist schuldlos versäumt wurde.

Abgabe an Gericht
Der Einspruch wird zusammen mit der Bußgeldakte gemäß § 69 Abs. 3 OWiG bei fortbestehendem Einspruch über die Staatsanwaltschaft Mühlhausen an das Amtsgericht Nordhausen zur gerichtlichen Entscheidung abgegeben. Der Betroffene erhält eine Abgabenachricht.

Das Amtsgericht beurteilt unabhängig von der Entscheidung der Bußgeldstelle nochmals, ob das Bußgeldverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde. Im Regelfall findet vor dem Amtsgericht hierzu eine Hauptverhandlung statt, zu der der Betroffene persönlich erscheinen muss. Erscheint der Betroffene nicht zur Hauptverhandlung, wird der Einspruch verworfen.

Das Amtsgericht kann in der Hauptverhandlung je nach Ausgang der Beweiswürdigung den Bußgeldbescheid bestätigen, die Geldbuße erhöhen oder herabsetzen, das Verfahren einstellen oder den Betroffenen vom Tatvorwurf freisprechen. Durch das Verfahren beim Amtsgericht können weitere Kosten entstehen.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
War der Betroffene an der Einhaltung der Einspruchsfrist unverschuldet verhindert, kann er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Kein Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene aufgrund urlaubs-, berufs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit keine Kenntnis von der Zustellung des Bußgeldbescheides erlangen konnte.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumnisgründe, binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, zu stellen. Gleichzeitig mit dem Antrag, ist der versäumte Einspruch zu erheben.

Glaubhaftmachung bedeutet, dass die behauptete Tatsache soweit bewiesen wird, dass die Bußgeldstelle den Versäumnisgrund für hinreichend wahrscheinlich hält. Geeignete Nachweise sind z. B. Reiseunterlagen, ärztliche Atteste, Spesenabrechnungen oder schriftliche Zeugenaussagen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Die, mangels rechtzeitigen Einspruchs, eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird erst mit der positiven Entscheidung der Bußgeldstelle über den Antrag aufgehoben.

Zahlungserleichterung
Die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße (inkl. Gebühren und Auslagen) wird dann grundsätzlich mit Eintritt der Rechtskraft zur Zahlung fällig. Ist es dem Betroffenen aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, die Geldbuße rechtzeitig vor Ablauf der im Bußgeldbescheid angegebenen Zahlungsfrist und/oder in einem Betrag zu zahlen, kann in der Bußgeldstelle eine Zahlungserleichterung in Form eines Zahlungsaufschubes (Stundung) oder einer Ratenzahlung beantragt werden.

Der Betroffene kann den Antrag unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich oder persönlich in der Bußgeldstelle der Stadt Nordhausen, Markt 15, stellen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, warum eine fristgemäße Zahlung nicht zumutbar ist. Ebenso ist ein Vorschlag zu unterbreiten, zu welchen Zeiten bzw. in wie vielen Raten der Betrag beglichen werden kann. Bei mehreren offenen Verfahren empfiehlt es sich, einen Tilgungsvorschlag für den Gesamtrückstand zu unterbreiten. Ohne Antragstellung wird keine Zahlungserleichterung gewährt.

Zu beachten ist, dass der bloße Antrag auf Zahlungserleichterung keine aufschiebende Wirkung hat. Während der Dauer einer gewährten Zahlungserleichterung ruht die Vollstreckungsverjährung.

Eine Entscheidung über Zahlungserleichterung kann nachträglich aufgehoben oder geändert werden. Gerät der Betroffene während der Zahlungserleichterung in Zahlungsverzug und begründet die Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig, wird der Gesamtbetrag fällig und es werden umgehend Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Mahnung/Vollstreckung
Wird der Bußgeldbescheid innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist nicht bezahlt, wird der Betroffene mit einer kostenpflichtigen Mahnung an die Zahlung erinnert.

Werden Geldbuße und Kosten des Verfahrens auch nach der Mahnung nicht gezahlt, ist das Verfahren zur Beitreibung an die Vollstreckungsbehörde abzugeben. Dadurch entstehen weitere Kosten für die Vollstreckung und mitunter weitere Unannehmlichkeiten, denn bei Zahlungsunwilligkeit wird beim Amtsgericht die Erzwingungshaft beantragt.
Dokumente
- Aktenzeichen
- Bußgeldbescheid o. ä.
Fristen
Angaben siehe Text oben!
Bemerkung
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt, Sachgebiet Bußgeldstelle, unter der Tel.-Nr.: (03631) 696 - 9276.

Für die Übersendung von personenbezogenen Daten oder Unterlagen verwenden Sie bitte folgende E-Mail-Adresse.

Bußgeldbescheid sowie Bußgeldverfahren

zuständig:

Sachgebiet Bußgeldstelle

03631/696-9276
03631/696-834
Stadt Nordhausen
Ordnungsamt
Sachgebiet Bußgeldstelle
Neues Rathaus
Markt 15
99734 Nordhausen
Montag: 8:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr
Wird die Verwarnung nicht wirksam, weil das Verwarngeld nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wird, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Nun wird aus der Verwarnung oder aus einem Vorverfahren bei einer Geldbuße über 55,00 € ein förmliches Verfahren mit festgesetzter Geldbuße. Mit Erlass des Bußgeldbescheides entstehen gemäß § 107 OWiG Gebühren und Auslagen als Kosten des Verfahrens. Die Gebühren betragen 5 % des Betrages der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 25,00 €. Die Auslagen betragen pauschal 3,50 € für die Zustellung mittels Zustellungsurkunde.

Bußgeldbescheide werden mit Zustellungsurkunde zugestellt, da mit der wirksamen Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt. Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, unter Angabe des Aktenzeichens, Einspruch erhoben werden. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn der Betroffene nicht innerhalb der zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegt. Eine Abänderung oder Aufhebung des Bescheides ist ab Rechtskraft nicht mehr zulässig.

Einspruch
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, unter Angabe des Aktenzeichens, beim Ordnungsamt der Stadt Nordhausen/Sachgebiet Bußgeldstelle, Markt 15 in 99734 Nordhausen Einspruch eingelegt werden. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang des Einspruchs, nicht die fristgerechte Absendung.

Der Einspruch kann eingelegt werden:

- zur Niederschrift (persönlich oder telefonisch)
- durch Briefsendung an obige Adresse.

Ein Einspruch per E-Mail ist unzulässig.

Der Einspruch muss in deutscher Sprache formuliert werden.

Eine fehlende Benennung als Einspruch oder eine falsche Bezeichnung, z. B. als Widerspruch oder Beschwerde, sind unschädlich, wenn ersichtlich ist, dass der Betroffene mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden ist.

Einspruchsberechtigt gegen den Bußgeldbescheid sind der Betroffene, sein Verteidiger oder gesetzlicher Vertreter oder Erziehungsberechtigte in Bußgeldverfahren gegen Jugendliche.

Der fristgerechte Einspruch hat zur Folge, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Aus diesem Grund müssen Geldbuße und Kosten des Verfahrens zunächst nicht bezahlt werden.

Im Einspruch besteht die Möglichkeit, sich zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit und dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel im weiteren Verfahren zur Entlastung vorgebracht werden. Dabei steht es jedem Betroffenen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Die Bußgeldstelle prüft die Zulässigkeit des Einspruchs und die vorgebrachte Einlassung des Betroffenen unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel und unter Einbeziehung der geltenden rechtlichen Bestimmungen.

Rechtfertigen die Entlastungsgründe keine Einstellung, muss das Bußgeldverfahren zur gerichtlichen Entscheidung über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Nordhausen abgegeben werden. Zuvor teilt die Bußgeldstelle dem Betroffenen in einem Schreiben ihre Entscheidung mit und gibt ihm die Möglichkeit, den Einspruch innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen und das Bußgeld zu zahlen. Ein Einspruch auf Grund eines nicht zugegangenen Verwarngeldangebotes oder bei verspäteter Zahlung ist zwar zulässig, in der Regel jedoch unbegründet und wird daher verworfen, sofern das Verfahren ordnungsgemäß geführt und der vorgeworfene Tatbestand zweifelsfrei erfüllt wurde. Bei Aufrechterhaltung des Einspruchs wird dieser dann zur Entscheidung über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Nordhausen übersandt.

Mit der wirksamen Rücknahme des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und die festgesetzte Geldbuße sowie die Kosten des Verfahrens werden zur Zahlung fällig. Die Rücknahme hat schriftlich oder telefonisch zu erfolgen. Wird das Bußgeld in voller Höhe beglichen so wertet die Bußgeldstelle dies als Rücknahme des Einspruchs, sofern der Betroffene nichts anderes schriftlich oder telefonisch kundtut.

Die Bußgeldstelle entscheidet auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Einspruchsfrist schuldlos versäumt wurde.

Abgabe an Gericht
Der Einspruch wird zusammen mit der Bußgeldakte gemäß § 69 Abs. 3 OWiG bei fortbestehendem Einspruch über die Staatsanwaltschaft Mühlhausen an das Amtsgericht Nordhausen zur gerichtlichen Entscheidung abgegeben. Der Betroffene erhält eine Abgabenachricht.

Das Amtsgericht beurteilt unabhängig von der Entscheidung der Bußgeldstelle nochmals, ob das Bußgeldverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde. Im Regelfall findet vor dem Amtsgericht hierzu eine Hauptverhandlung statt, zu der der Betroffene persönlich erscheinen muss. Erscheint der Betroffene nicht zur Hauptverhandlung, wird der Einspruch verworfen.

Das Amtsgericht kann in der Hauptverhandlung je nach Ausgang der Beweiswürdigung den Bußgeldbescheid bestätigen, die Geldbuße erhöhen oder herabsetzen, das Verfahren einstellen oder den Betroffenen vom Tatvorwurf freisprechen. Durch das Verfahren beim Amtsgericht können weitere Kosten entstehen.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
War der Betroffene an der Einhaltung der Einspruchsfrist unverschuldet verhindert, kann er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Kein Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene aufgrund urlaubs-, berufs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit keine Kenntnis von der Zustellung des Bußgeldbescheides erlangen konnte.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumnisgründe, binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, zu stellen. Gleichzeitig mit dem Antrag, ist der versäumte Einspruch zu erheben.

Glaubhaftmachung bedeutet, dass die behauptete Tatsache soweit bewiesen wird, dass die Bußgeldstelle den Versäumnisgrund für hinreichend wahrscheinlich hält. Geeignete Nachweise sind z. B. Reiseunterlagen, ärztliche Atteste, Spesenabrechnungen oder schriftliche Zeugenaussagen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Die, mangels rechtzeitigen Einspruchs, eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird erst mit der positiven Entscheidung der Bußgeldstelle über den Antrag aufgehoben.

Zahlungserleichterung
Die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße (inkl. Gebühren und Auslagen) wird dann grundsätzlich mit Eintritt der Rechtskraft zur Zahlung fällig. Ist es dem Betroffenen aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, die Geldbuße rechtzeitig vor Ablauf der im Bußgeldbescheid angegebenen Zahlungsfrist und/oder in einem Betrag zu zahlen, kann in der Bußgeldstelle eine Zahlungserleichterung in Form eines Zahlungsaufschubes (Stundung) oder einer Ratenzahlung beantragt werden.

Der Betroffene kann den Antrag unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich oder persönlich in der Bußgeldstelle der Stadt Nordhausen, Markt 15, stellen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, warum eine fristgemäße Zahlung nicht zumutbar ist. Ebenso ist ein Vorschlag zu unterbreiten, zu welchen Zeiten bzw. in wie vielen Raten der Betrag beglichen werden kann. Bei mehreren offenen Verfahren empfiehlt es sich, einen Tilgungsvorschlag für den Gesamtrückstand zu unterbreiten. Ohne Antragstellung wird keine Zahlungserleichterung gewährt.

Zu beachten ist, dass der bloße Antrag auf Zahlungserleichterung keine aufschiebende Wirkung hat. Während der Dauer einer gewährten Zahlungserleichterung ruht die Vollstreckungsverjährung.

Eine Entscheidung über Zahlungserleichterung kann nachträglich aufgehoben oder geändert werden. Gerät der Betroffene während der Zahlungserleichterung in Zahlungsverzug und begründet die Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig, wird der Gesamtbetrag fällig und es werden umgehend Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Mahnung/Vollstreckung
Wird der Bußgeldbescheid innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist nicht bezahlt, wird der Betroffene mit einer kostenpflichtigen Mahnung an die Zahlung erinnert.

Werden Geldbuße und Kosten des Verfahrens auch nach der Mahnung nicht gezahlt, ist das Verfahren zur Beitreibung an die Vollstreckungsbehörde abzugeben. Dadurch entstehen weitere Kosten für die Vollstreckung und mitunter weitere Unannehmlichkeiten, denn bei Zahlungsunwilligkeit wird beim Amtsgericht die Erzwingungshaft beantragt.
Dokumente
- Aktenzeichen
- Bußgeldbescheid o. ä.
Fristen
Angaben siehe Text oben!
Bemerkung
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt, Sachgebiet Bußgeldstelle, unter der Tel.-Nr.: (03631) 696 - 9276.

Für die Übersendung von personenbezogenen Daten oder Unterlagen verwenden Sie bitte folgende E-Mail-Adresse.
Wir verwenden Cookies um die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren und geben hierzu Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Website an Partner weiter. Mehr Informationen hierzu finden Sie im Impressum und der Datenschutzerklärung.