Meldung

Information zum Widerspruch gegen Grundsteuerbescheide und weitere Anträge

Donnerstag, 05. Januar 2012, 09:34 Uhr
Nordhausen (psv) Sowohl Presseberichten, Fernsehreportagen sowie Steuerberater-Informationen ist zu entnehmen, dass Grundsteuerpflichtigen empfohlen wird, gegen Grundsteuerbescheide Widerspruch bei der Gemeinde oder Einspruch beim Finanzamt einzulegen.

Hintergrund für diese Empfehlung ist ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren AZ.: 2 BvR 287/11 wegen Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung zur Berechnung der Grundsteuer.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu noch nicht entschieden.

Einwendungen mit Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten, das für das Grundstück den Einheitswertbescheid erlassen hat.

Hier die Begründung:

Widersprüche gegen Grundsteuerbescheide sind nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat seit Bekanntgabe zulässig.

Widersprüche gegen einen nicht bestandskräftigen Grundsteuerbescheid können nicht stattgegeben werden, soweit sie sich gegen die Steuerpflicht dem Grunde oder der Höhe nach richtet.
Lediglich Anwendungsfehler bei den Grundlagen des Finanzamtes wären durch Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde anfechtbar.

Die Bestimmung der Grundsteuerpflicht dem Grunde und der Höhe nach wird in 2 Stufen durch Einheitswert- und den darauf aufbauenden Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes getroffen.
Dieser stellt einen Grundlagenbescheid dar. An die darin getroffenen Feststellungen ist die Gemeinde gem. §184 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 182 Abs. 1 AO bei ihrer Steuerfestsetzung gebunden.
Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können gem. § 351 (2) AO nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides (hier: Grundsteuerbescheid), angegriffen werden.

Angefochtene Grundsteuerbescheide treffen hinsichtlich der grundsätzlichen Steuerpflicht und den Besteuerungsgrundlagen (Grundsteuermessbetrag) keine selbständigen verbindlichen Regelungen. Da lediglich die Grundlagenbescheide eine selbständige verbindliche Regelung treffen, die Folgebescheide diese Regelung jedoch bloß übernehmen, können wegen einer solchen Regelung nur die Grundlagenbescheide angefochten werden. Nur sie lösen insoweit die Beschwer oder Rechtsverletzung aus, die eine Einspruchs- oder Klagebefugnis gegenüber dem Finanzamt begründen.
Nicht aber kann deswegen der Folgebescheid (Grundsteuerbescheid) angefochten werden, der diese Regelung nicht verbindlich trifft, sondern lediglich aus dem Grundlagenbescheid übernimmt, an den er gebunden ist.

Wird wie hier geltend gemacht, dass eine dem Grundlagenbescheid zugrunde gelegte Gesetzesvorschrift verfassungswidrig sei, so muss deswegen der Grundlagenbescheid angegriffen werden.



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