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Impfpflicht soll Kinder vor Masern schützen

Sonntag, 01. März 2020, 12:00 Uhr
Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 die vom Bundestag mit dem "Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) beschlossene gesetzliche Impflicht in Gemeinschaftseinrichtungen gebilligt.

Kernanliegen des Gesetzes ist es, eine Durchimpfungsrate gegen Masern von mindestens 95 Prozent zu erreichen. Dazu soll eine Impfpflicht für bestimmte Personengruppen eingeführt werden. Zum Schutz der individuellen und der öffentlichen Gesundheit sieht das Gesetz vor, "dass Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen; (insbesondere Schulen und Kindertagesstätten) betreut werden oder in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind oder in solchen Einrichtungen oder in medizinischen Einrichtungen tätig sind, entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen".

Zudem enthält das Gesetz weitere Maßnahmen für mehr Infektionsschutz und zur Impfprävention. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll die Bevölkerung zielgruppenspezifisch informieren. Für das Impfen soll es keine ärztlichen Fachgebietsgrenzen mehr geben. Grundsätzlich soll jeder Arztbesuch dafür genutzt werden können, den Impfstatus zu überprüfen und fehlende Schutzimpfungen nachzuholen. Den Krankenkassen soll es ermöglicht werden, ihre Versicherten in geeigneter Form individuell über fällige Schutzimpfungen zu informieren. Das Gesetz regelt auch die Einführung eines digitalen Impfausweises.

Die Masernimpfung in der Kindertagesbetreuung wird demnach künftig zur Pflicht: Ab dem 1. März 2020 müssen Eltern nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind, wenn sie sie in einer Kita anmelden. Von der Impfpflicht erfasst sind auch Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung. Entsprechende Nachweise über den Masernimpfschutz oder die -immunität müssen in der Regel gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung erbracht werden. Auch bei der Betreuung durch eine Tagespflegeperson und beim Einsatz beispielsweise von Praktikanten und Ehrenamtlichen muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Für Kinder, die zum 1. März 2020 bereits in Kindertageseinrichtungen betreut wurden und für bereits in der Einrichtung tätige Personen ist eindeutig in § 20 Abs. 10 IfSG geregelt, dass eine Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen hat, wenn bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 kein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 vorgelegt wurde.

In diesen Fällen entscheidet das Gesundheitsamt über ein eventuelles Betretungsverbot der Einrichtung, nicht jedoch die Leitung einer Kindertageseinrichtung.
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