Meldung

Anmeldung zur Einschulung für 2022/2023

Mittwoch, 24. März 2021, 07:30 Uhr
Erster Schultag 2020 AK-Schule (Foto: Stadtverwaltung Nordhausen) Erster Schultag 2020 AK-Schule (Foto: Stadtverwaltung Nordhausen)
Die Anmeldungen der Schulanfänger für das Schuljahr 2022/2023 in den Staatlichen Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Nordhausen finden in der Woche

vom 03. bis 07. Mai 2021
Montag bis Donnerstag jeweils von 10.00 bis 17.00 Uhr
Freitag von 10.00 bis 13.00 Uhr
statt.

Die Eltern, deren Kinder in der Zeit vom 02. August 2015 bis 01. August 2016 geboren sind, müssen diese in einer Grundschule anmelden.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern können auch Kinder, die am 30. Juni 2022 mindestens fünf Jahre alt sind, vorzeitig eingeschult werden.

Zur Anmeldung sind vorzulegen:
  • die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch
  • bei alleinerziehenden Eltern Nachweise zum Sorgerecht bzw. Vollmachten
  • eine Einverständniserklärung zur Schulanmeldung des nicht anwesenden Elternteiles
  • Nachweis über die Masernschutzimpfung


Aufgrund der aktuellen Situation bezüglich des Coronavirus bitten wir alle Eltern um eine telefonische Terminvereinbarung im oben genannten Zeitraum. Dazu wenden Sie sich bitte direkt an die gewünschte Schule. Wir weisen darauf hin, dass die Hygienekonzepte der Schulen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulhaus vorschreiben, der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist und nur ein Elternteil zur Anmeldung erscheint.

Mit den Änderungen des Thüringer Schulgesetzes sowie der Thüringer Schulordnung gelten erstmals ab diesem Jahr auch Änderungen des Anmeldeverfahrens:
  • Eltern wählen mit einem Erst- und Zweitwunsch die Schulen, an denen ihr Kind unterrichtet werden soll
  • die Anmeldung erfolgt in der Erstwunschschule
  • Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist abgegeben werden, werden nur berücksichtigt, wenn sie in des Anmeldeverfahren noch einbezogen werden können
  • über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin im Rahmen der Aufnahmekapazität
  • übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt (§ 15a Thüringer Schulgesetz) in der Rangfolge werden zuerst die Kinder berücksichtigt, für die die gewählte Grundschule die nächstgelegene Schule ist, danach, ob bereits Geschwisterkinder die Grundschule besuchen, Vorliegen eines besonderen Härtefalles, im Übrigen entscheidet das Los
  • wird die Aufnahme in der gewählten Erst- und Zweitwunschschule abgelehnt, kann das zuständige Staatliche Schulamt Nordthüringen eine Schule zuweisen


*§ 18 Thüringer Schulgesetz
Die Vollzeitschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres.
Ein Kind, das am 30. Juni mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.
Ein schulpflichtiges Kind kann im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern einmal für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind. Die Entscheidung trifft der Schulleiter insbesondere auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
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