Meldung
Zahlen der Woche zum Thema "Kreisumlage"

Bild: Entwicklung Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage
Entwicklung Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage (Foto: Stadtverwaltung Nordhausen)
Zahlen der Woche: 18.685 Mio. Euro und 6,8 Mio. Euro


Für was erhält der Landkreis die Kreisumlage?
Der Kreis legt seinen ungedeckten Finanzbedarf auf die Kommunen im Landkreis um. Alle kreisangehörigen Gemeinden finanzieren damit alle Projekte des Landkreises und seiner Unternehmen, wenn sie nicht kostendeckend sind. Denn gemäß §25 Abs. 1 Thüringer Finanzausgleichsgesetz ist die Kreisumlage eine Umlage und keine Leistungsverrechnung zwischen Kreis und kreisangehörigen Kommunen für die erbrachten Dienstleistungen.

Wie berechnet sich die Kreisumlage?
Die Höhe der von einer kreisangehörigen Gemeinde zu entrichtenden Kreisumlage errechnet sich über die Multiplikation der Umlagegrundlage mit dem Umlagesatz. Die Höhe des Umlagesatzes wird vom Kreistag beschlossen und über die Haushaltssatzung festgesetzt. Die kreisangehörigen Gemeinden haben kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Höhe der Kreisumlage. Die Umlagegrundlage basiert auf der gemeindlichen Steuerkraft und den gemeindlichen Schlüsselzuweisungen. In die Steuerkraft fließen i.d.R. die Steuerkraftzahlen für die Gewerbesteuer, den gemeindlichen Einkommensteueranteil, die Grundsteuer A/B und den gemeindlichen Umsatzsteueranteil ein. [Quelle: www.haushaltssteuerung.de]

Werden aus der Kreisumlage Schulen finanziert?
Nein. Dafür erhebt der Landkreis Nordhausen eine separate Schulumlage für die Grund- und Regelschulen oder Gymnasien des Landkreises von den Gemeinden. Hier ist die Stadt Nordhausen als Schulträgerin der Grund- und Regelschulen im Stadtgebiet ausgenommen, diese finanziert aber die Kosten zumindest für die Gymnasien, Berufsschulen, Förderschule des Landkreises Nordhausen i.H.v. 20% über die Kreisumlage mit (§ 28 Abs. 1 ThürFAG)*.

*„Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Schulträgerschaft für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die nicht Schulträger der jeweiligen Schulart sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist für jede Schulart gesondert festzusetzen. Die Schulumlage kann für Schularten gemeinsam festgesetzt werden, soweit die Schulträgerschaft für diese Schularten von allen schultragenden kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises ausgeübt wird.“

www.nordhausen.de/news/news_lang.php?ArtNr=29133