Bürgerservice

Private Kleinfeuerwerke

zuständig:

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Karl-Liebknecht-Str. 4
98527 Suhl
Feuerwerkskörper und deren Verwendung (Abbrennen) fallen wegen ihres Gehaltes an explosionsgefährlichen Stoffen und den daraus resultierenden möglichen Folgen unter die Vorschriften des Sprengstoffrechtes.

Der Gesetzgeber erlaubt nur am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres Personen über 18 Jahren das Abbrennen von Kleinfeuerwerk bzw. Silvesterfeuerwerk.

Möchten Sie dennoch als Privatperson ein Kleinfeuerwerk außerhalb der Tage zum Jahreswechsel selbst abbrennen, müssen Sie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseit des Landesamt für Verbraucherschutz unter www.thueringen.de/th7/tlv/allgvs/marktueberwachung/pyrotechnik/


Private Kleinfeuerwerke

zuständig:

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Karl-Liebknecht-Str. 4
98527 Suhl
Feuerwerkskörper und deren Verwendung (Abbrennen) fallen wegen ihres Gehaltes an explosionsgefährlichen Stoffen und den daraus resultierenden möglichen Folgen unter die Vorschriften des Sprengstoffrechtes.

Der Gesetzgeber erlaubt nur am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres Personen über 18 Jahren das Abbrennen von Kleinfeuerwerk bzw. Silvesterfeuerwerk.

Möchten Sie dennoch als Privatperson ein Kleinfeuerwerk außerhalb der Tage zum Jahreswechsel selbst abbrennen, müssen Sie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseit des Landesamt für Verbraucherschutz unter www.thueringen.de/th7/tlv/allgvs/marktueberwachung/pyrotechnik/


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