Bürgerservice

Sammlungserlaubnis

zuständig:

Sachgebiet Öffentliche Ordnung

03631/696-9568
03631/696-9534
03631/696-833
Stadt Nordhausen
Ordnungsamt
Sachgebiet Öffentliche Ordnung
Neues Rathaus
Markt 15
99734 Nordhausen
Montag: 8:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr

Entsprechend § 1 Abs. 1 Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG) bedarf einer Erlaubnis, wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder Spenden geldwerter Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person veranstalten will.

Die Stadt Nordhausen ist als Erlaubnisbehörde im Sinne des ThürSammlG § 12, Ziffer 3 nur für Sammlungen im Stadtgebiet Nordhausen und deren Ortsteile zuständig.

Ihren Antrag stellen Sie bitte schriftlich an das Ordnungsamt der Stadt Nordhausen, SG Öffentliche Ordnung, Markt 15.
Dokumente
- schriftlichen Antrag
- bei Vereinen Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate)
Bemerkung
Für Sammlungen innerhalb des Landkreises ist die Erlaubnisbehörde das Landratsamt Nordhausen im Sinne des ThürSammlG § 12, Ziffer 2

Für Sammlungen über den Landkreis hinaus ist die Erlaubnisbehörde das Landesverwaltungsamt Weimar im Sinne des ThürSammlG § 12, Ziffer 1


Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Tel. 696-9561

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Sachgebiet Öffentliche Ordnung
Neues Rathaus
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99734 Nordhausen
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Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr

Entsprechend § 1 Abs. 1 Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG) bedarf einer Erlaubnis, wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder Spenden geldwerter Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person veranstalten will.

Die Stadt Nordhausen ist als Erlaubnisbehörde im Sinne des ThürSammlG § 12, Ziffer 3 nur für Sammlungen im Stadtgebiet Nordhausen und deren Ortsteile zuständig.

Ihren Antrag stellen Sie bitte schriftlich an das Ordnungsamt der Stadt Nordhausen, SG Öffentliche Ordnung, Markt 15.
Dokumente
- schriftlichen Antrag
- bei Vereinen Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate)
Bemerkung
Für Sammlungen innerhalb des Landkreises ist die Erlaubnisbehörde das Landratsamt Nordhausen im Sinne des ThürSammlG § 12, Ziffer 2

Für Sammlungen über den Landkreis hinaus ist die Erlaubnisbehörde das Landesverwaltungsamt Weimar im Sinne des ThürSammlG § 12, Ziffer 1


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