Entsprechend § 1 Abs. 1 Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG) bedarf einer Erlaubnis, wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder Spenden geldwerter Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person veranstalten will.
Die Stadt Nordhausen ist als Erlaubnisbehörde im Sinne des ThürSammlG § 12, Ziffer 3 nur für Sammlungen im Stadtgebiet Nordhausen und deren Ortsteile zuständig.
Ihren Antrag stellen Sie bitte schriftlich an das Ordnungsamt der Stadt Nordhausen, SG Öffentliche Ordnung, Markt 15.
Dokumente
- schriftlichen Antrag
- bei Vereinen Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate)
Bemerkung
Für Sammlungen innerhalb des Landkreises ist die Erlaubnisbehörde das Landratsamt Nordhausen im Sinne des ThürSammlG § 12, Ziffer 2
Für Sammlungen über den Landkreis hinaus ist die Erlaubnisbehörde das Landesverwaltungsamt Weimar im Sinne des ThürSammlG § 12, Ziffer 1
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Tel. 696-9561