Bürgerservice

Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

zuständig:

Büro des Oberbürgermeisters

03631 / 696 9 408
03631 / 696 890
Stadt Nordhausen
- Büro des Oberbürgermeisters -
Markt 1
99734 Nordhausen


Montag: 8.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr

Mittwoch: Bitte möglichst nach Vereinbarung

Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Veröffentlichung des Gesetzestextes der §§ 16, 17 und 17a Thüringer Kommunalordnung (Änderung vom 7.5.2009)

§ 16
Einwohnerantrag


(1) Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag).

(2) Der Einwohnerantrag ist schriftlich an die Gemeinde zu richten. Die Zulässigkeit des
Einwohnerantrags setzt voraus, dass er von mindestens einem vom Hundert der Einwohner,
höchstens jedoch von 300 Einwohnern der Gemeinde, unterzeichnet sein muss. Unterschriftsberechtigt sind Einwohner, die am Tage der Unterzeichnung seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Eingang über die Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden; er soll hierbei Vertreter des Einwohnerantrags hören.

(4) § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 17
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid


(1) Die Bürger können über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der
Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Die Ablehnung eines Begehrens in einem Bürgerentscheid schließt für die Dauer von zwei Jahren ein Bürgerbegehren in der gleichen Angelegenheit aus, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat.

(2) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
2. den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats,
3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung im Ganzen sowie über Nachtragshaushaltssatzungen,
4. die Beschlussfassung über den Finanzplan,
5. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung,
6. die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder
solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; ausgenommen davon sind Bürgerbegehren zur Höhe von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde, soweit das Kostendeckungsprinzip beachtet wird,
7. die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der Gemeinde und über die Beteiligung an Unternehmen,
8. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
(Thüringer Kommunalordnung – ThürKO), Stand: Juli 2009

(3) Die Zulassung eines Bürgerbegehrens ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob die Sammlung durch eine
freie Sammlung (§ 17 a) oder durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten (§ 17 b) erfolgen soll. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines Ausschusses, muss der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses nach § 40 Abs. 2 eingereicht werden. Der Antrag muss den Wortlaut und die Begründung des begehrten zulässigen Anliegens enthalten; bei einem finanzwirksamen Bürgerbegehren soll ein Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sein. Ein Bürgerbegehren über die Höhe von Abgaben oder privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 6 muss einen Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen enthalten. Das Bürgerbegehren muss in knapper Form so formuliert sein, dass es bei einer Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens muss den Antragsteller und zwei weitere Bürger mit Namen und Anschrift nennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden gemeinsam zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können stellvertretende Personen benannt werden. Die Gemeindeverwaltung prüft die Zulässigkeit des Antrags und entscheidet innerhalb von vier Wochen über den Antrag auf Zulassung des Begehrens und den Beginn der Sammlungsfrist (Zulassungsentscheidung). Die Entscheidung ist dem Antragsteller und den weiteren vertretungsberechtigten Personen zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung können die Antragsteller und die weiteren vertretungsberechtigten Personen gemeinsam Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

(4) Der Bürgermeister prüft die geleisteten Eintragungen und legt dem Gemeinderat unverzüglich, das Bürgerbegehren zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor (Zulässigkeitsentscheidung). Der Vorlage hat der Bürgermeister eine Stellungnahme über die möglichen finanziellen Auswirkungen des Vollzugs des Bürgerentscheids auf den Gemeindehaushalt (§§ 53 und 56) und die Finanzplanung (§ 62) beizufügen. Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens innerhalb von acht Wochen nach Zuleitung der Vorlage und der Stellungnahme durch den Bürgermeister durch Beschluss. Stellt der Gemeinderat durch Beschluss die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, sind in dem Beschluss auch die möglichen finanziellen Auswirkungen des Vollzugs des Bürgerentscheids auf den Gemeindehaushalt (§§ 53 und 56) und die Finanzplanung (§ 62) darzustellen.
Die Stellungnahme des Bürgermeisters und der Beschluss des Gemeinderats sind in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Wird die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abgelehnt, können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

(5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden. § 30 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Bei einem Bürgerentscheid wird das gestellte Begehrenden Bürgern zur Entscheidung in geheimer Abstimmung vorgelegt. Die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung finden entsprechende Anwendung; den Termin zur Abstimmung bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde. Ein Bürgerentscheid darf sechs Wochen vor und nach einer Kommunalwahl nicht durchgeführt werden. Der Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit
bis zu 10 000 Bürgern 20 vom Hundert,
bis zu 50 000 Bürgern 15 vom Hundert und
über 50 000 Bürgern zehn vom Hundert
der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekannt zu machen.

(8) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

(9) In der Hauptsatzung können nähere Regelungen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid getroffen werden.

(10) § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 17 a
Freie Sammlung


(1) Ein Bürgerbegehren ist bei freier Sammlung zustande gekommen, wenn ihm mindestens sieben vom Hundert der Bürger, höchstens aber 7 000 Stimmberechtigte, innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben.

(2) Wird das Bürgerbegehren zugelassen, fertigt der Antragsteller Eintragungslisten an, aus denen jeweils der volle Wortlaut des Begehrens, der Begründung und des Vorschlags zur Deckung der Kosten sowie Name und Anschrift des Antragstellers und der weiteren vertretungsberechtigten Personen ersichtlich sein müssen. Die Eintragungslisten müssen ferner einen Hinweis darüber enthalten, dass die sich Eintragenden mit Ihrer Unterschrift darin einwilligen, dass Ihre Daten von anderen an den Zielen des Bürgerbegehrens interessierten Personen eingesehen werden können. Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am letzten Tag der Sammlungsfrist nach den Bestimmungen des
Thüringer Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt sind. Sie haben dazu persönlich und handschriftlich in die Liste neben Ihrer Unterschriftdeutlich lesbar Ihren Vor- und Nachnamen, Anschrift, Geburtsdatum sowie das Datum der Unterschriftsleistung einzutragen. Die Sammlungsfrist ist mit dem vollständigen Text des Bürgerbegehrens rechtzeitig vor dem Beginn der Sammlungsfrist ortsüblich bekannt zu machen.

Im Anhang finden Sie Handlungsleitfäden für Bürgerbegehren und Einwohneranträge sowie die jeweiligen schematischen Übersichten als
PDF-Dateien zum Download.



Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

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Mittwoch: Bitte möglichst nach Vereinbarung

Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Veröffentlichung des Gesetzestextes der §§ 16, 17 und 17a Thüringer Kommunalordnung (Änderung vom 7.5.2009)

§ 16
Einwohnerantrag


(1) Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag).

(2) Der Einwohnerantrag ist schriftlich an die Gemeinde zu richten. Die Zulässigkeit des
Einwohnerantrags setzt voraus, dass er von mindestens einem vom Hundert der Einwohner,
höchstens jedoch von 300 Einwohnern der Gemeinde, unterzeichnet sein muss. Unterschriftsberechtigt sind Einwohner, die am Tage der Unterzeichnung seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Eingang über die Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden; er soll hierbei Vertreter des Einwohnerantrags hören.

(4) § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 17
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid


(1) Die Bürger können über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der
Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Die Ablehnung eines Begehrens in einem Bürgerentscheid schließt für die Dauer von zwei Jahren ein Bürgerbegehren in der gleichen Angelegenheit aus, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat.

(2) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
2. den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats,
3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung im Ganzen sowie über Nachtragshaushaltssatzungen,
4. die Beschlussfassung über den Finanzplan,
5. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung,
6. die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder
solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; ausgenommen davon sind Bürgerbegehren zur Höhe von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde, soweit das Kostendeckungsprinzip beachtet wird,
7. die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der Gemeinde und über die Beteiligung an Unternehmen,
8. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
(Thüringer Kommunalordnung – ThürKO), Stand: Juli 2009

(3) Die Zulassung eines Bürgerbegehrens ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob die Sammlung durch eine
freie Sammlung (§ 17 a) oder durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten (§ 17 b) erfolgen soll. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines Ausschusses, muss der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses nach § 40 Abs. 2 eingereicht werden. Der Antrag muss den Wortlaut und die Begründung des begehrten zulässigen Anliegens enthalten; bei einem finanzwirksamen Bürgerbegehren soll ein Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sein. Ein Bürgerbegehren über die Höhe von Abgaben oder privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 6 muss einen Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen enthalten. Das Bürgerbegehren muss in knapper Form so formuliert sein, dass es bei einer Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens muss den Antragsteller und zwei weitere Bürger mit Namen und Anschrift nennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden gemeinsam zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können stellvertretende Personen benannt werden. Die Gemeindeverwaltung prüft die Zulässigkeit des Antrags und entscheidet innerhalb von vier Wochen über den Antrag auf Zulassung des Begehrens und den Beginn der Sammlungsfrist (Zulassungsentscheidung). Die Entscheidung ist dem Antragsteller und den weiteren vertretungsberechtigten Personen zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung können die Antragsteller und die weiteren vertretungsberechtigten Personen gemeinsam Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

(4) Der Bürgermeister prüft die geleisteten Eintragungen und legt dem Gemeinderat unverzüglich, das Bürgerbegehren zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor (Zulässigkeitsentscheidung). Der Vorlage hat der Bürgermeister eine Stellungnahme über die möglichen finanziellen Auswirkungen des Vollzugs des Bürgerentscheids auf den Gemeindehaushalt (§§ 53 und 56) und die Finanzplanung (§ 62) beizufügen. Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens innerhalb von acht Wochen nach Zuleitung der Vorlage und der Stellungnahme durch den Bürgermeister durch Beschluss. Stellt der Gemeinderat durch Beschluss die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, sind in dem Beschluss auch die möglichen finanziellen Auswirkungen des Vollzugs des Bürgerentscheids auf den Gemeindehaushalt (§§ 53 und 56) und die Finanzplanung (§ 62) darzustellen.
Die Stellungnahme des Bürgermeisters und der Beschluss des Gemeinderats sind in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Wird die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abgelehnt, können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

(5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden. § 30 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Bei einem Bürgerentscheid wird das gestellte Begehrenden Bürgern zur Entscheidung in geheimer Abstimmung vorgelegt. Die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung finden entsprechende Anwendung; den Termin zur Abstimmung bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde. Ein Bürgerentscheid darf sechs Wochen vor und nach einer Kommunalwahl nicht durchgeführt werden. Der Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit
bis zu 10 000 Bürgern 20 vom Hundert,
bis zu 50 000 Bürgern 15 vom Hundert und
über 50 000 Bürgern zehn vom Hundert
der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekannt zu machen.

(8) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

(9) In der Hauptsatzung können nähere Regelungen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid getroffen werden.

(10) § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 17 a
Freie Sammlung


(1) Ein Bürgerbegehren ist bei freier Sammlung zustande gekommen, wenn ihm mindestens sieben vom Hundert der Bürger, höchstens aber 7 000 Stimmberechtigte, innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben.

(2) Wird das Bürgerbegehren zugelassen, fertigt der Antragsteller Eintragungslisten an, aus denen jeweils der volle Wortlaut des Begehrens, der Begründung und des Vorschlags zur Deckung der Kosten sowie Name und Anschrift des Antragstellers und der weiteren vertretungsberechtigten Personen ersichtlich sein müssen. Die Eintragungslisten müssen ferner einen Hinweis darüber enthalten, dass die sich Eintragenden mit Ihrer Unterschrift darin einwilligen, dass Ihre Daten von anderen an den Zielen des Bürgerbegehrens interessierten Personen eingesehen werden können. Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am letzten Tag der Sammlungsfrist nach den Bestimmungen des
Thüringer Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt sind. Sie haben dazu persönlich und handschriftlich in die Liste neben Ihrer Unterschriftdeutlich lesbar Ihren Vor- und Nachnamen, Anschrift, Geburtsdatum sowie das Datum der Unterschriftsleistung einzutragen. Die Sammlungsfrist ist mit dem vollständigen Text des Bürgerbegehrens rechtzeitig vor dem Beginn der Sammlungsfrist ortsüblich bekannt zu machen.

Im Anhang finden Sie Handlungsleitfäden für Bürgerbegehren und Einwohneranträge sowie die jeweiligen schematischen Übersichten als
PDF-Dateien zum Download.



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