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Von Eigentümern vernachlässigte Gebäude können zur Gefahr werden: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat das Bauordnungsamt?

Freitag, 19. März 2010, 09:06 Uhr
Nordhausen (psv) Wenn bauliche Anlagen von ihren Eigentümern zuweilen aus unterschiedlichen Gründen nicht ordnungsgemäß instand gehalten oder an zeitgemäße Anforderungen angepasst werden, dann beeinträchtigen sie nicht unerheblich das Orts- und Straßenbild oder werden im schlimmsten Fall zur öffentlichen Gefahr. Nicht selten muss dann das städtische Bauordnungsamt als untere Bauaufsichtsbehörde eingreifen, weiß Bauordnungsamtsleiter Mike Szybalski zu berichten.

„Das Bauordnungsamt hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Erweisen sich jedoch Gebäude aufgrund ihrer baulichen Mängel als erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ziehen sie nach gesetzlicher Maßgabe bauaufsichtliche Maßnahmen nach sich, um diese Gefahren abzuwehren“, erklärt Szybalski.

Das sei dann gegeben, wenn zum Beispiel Gebäude so verkommen sind, dass Personen auf öffentlichen Verkehrsflächen oder angrenzenden Grundstücken durch ein- oder herabstürzende Gebäudeteile gefährdet seien. Dann habe das Bauordnungsamt die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einzuleiten.

„Hierzu wird der Eigentümer angehört, mit ihm besprochen, wie die Gefahr und in welchem zeitlichen Rahmen sie zu beseitigen ist. Darüber hinaus weisen wir ihn auch darauf hin, sich über Fördermöglichkeiten bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei der Stadtsanierung zu informieren“, sagt er.

Kommt der Betroffene seiner Verpflichtung als Grundstückseigentümer nicht nach, das heißt, beseitigt er die Gefahr nicht, muss das Bauordnungsamt nach schriftlicher Ankündigung im Wege der Ersatzvornahme die erhebliche Gefahr zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beseitigen lassen. Die Auswahl der Maßnahme hat das Bauordnungsamt im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen. „In der Regel ist das der geringst mögliche Eingriff, der den Zweck gerade noch erreicht. Das kann z. B. eine Einzäunung des Gefahrenbereiches oder das Abstützen von einsturzgefährdeten Fassadenteilen sein“, so Szybalski. Der Abriss eines nicht mehr standsicheren Gebäudes sei dann die letzte Maßnahme.

Dazu wird nach erfolgter Ausschreibung der erforderlichen Leistung und Einholung mehrerer Angebote eine Firma durch das Bauordnungsamt zur Gefahrenbeseitigung beauftragt. Die Vorfinanzierung übernimmt die Stadt Nordhausen, wobei die Kosten für die Ersatzvornahme im Nachhinein den Verpflichteten auferlegt werden. Die Kosten für Ersatzvornahmen beliefen sich 2009 auf ca. 27.000,00 €.

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