Meldung

Angepasste Thüringer Sonderverordnung soll bis 15. März verlängert werden

Donnerstag, 18. Februar 2021, 18:29 Uhr
Heike Werner, Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, und Helmut Holter, Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, werden heute in Erfurt die Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen unterschreiben. Mit dieser Verordnung wird der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. Februar 2021 im Freistaat umgesetzt.

Die Verordnung soll am Freitag, den 19. Februar 2021, in Kraft treten und bis einschließlich 15. März 2021 gültig sein. Die Änderungen im Überblick:

Ab 19. Februar:

Neue Ausnahmeregelungen bei Kontaktbeschränkungen
  • In fest organisierten privaten Gruppen soll die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren aus maximal zwei Haushalten erlaubt werden (Zuvor galt das nur für Kinder unter sechs Jahren.).
  • Bei den Kontaktbeschränkungen sollen Kinder bis einschließlich drei Jahren nicht mehr mitgezählt werden.


Anhebung der erlaubten Personenanzahl bei Bestattungen/Eheschließungen
Die maximale Teilnehmerzahl bei Bestattungen und standesamtliche Eheschließungen soll von 15 auf 25 Personen angehoben werden. Für anschließende Trauer- bzw. Hochzeitsfeiern sollen weiterhin die Kontaktbeschränkungen gelten.

Aufhebung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr soll entfallen.

Öffnung von Fahrschulen / nicht-öffentlichen Mensen
  • Fahrschulen sollen für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung für die Fahrerlaubnis geöffnet und betrieben werden können.
  • Mensen des Studierendenwerks Thüringen sollen für den nicht-öffentlichen Betrieb öffnen können.

Tragen von medizinischen Gesichtsmasken
Das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken (für Personen ab 15 Jahren) soll nun auch
  • in Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr,
  • bei der Inanspruchnahme von zulässigen Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr
  • beim theoretischen und praktischen Unterricht in Fahrschulen (auch bei Prüfungen)
  • sowie bei Sitzungen von kommunalen Gremien

verpflichtend werden.

Anpassungen der Testpflicht bei Besuchen in Pflegeeinrichtungen
Bei wiederholten Besuchen soll auf die Durchführung eines Antigenschnelltests verzichtet werden können sofern ein letztmalig in der Einrichtung durchgeführter Test mit negativem Testergebnis nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.

Ab 1. März:

Öffnung von Geschäften/Dienstleistungen
  • Friseurbetriebe sollen wieder öffnen können.
  • Baumschulen, Gartenmärkte, Gärtnereien- und Floristikbetriebe sollen wieder öffnen können.

Zu den Bereichen Schulen und Kitas veröffentlicht das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend, Sport gesondert Informationen.

Neben der Sondereindämmungsverordnung sollen durch die Änderungsverordnung auch die Infektionsschutz-Grundverordnung und die Quarantäneverordnung bis zum 15. März verlängert werden.

Der vollständige Text der Änderungsverordnung sowie eine Lesefassung werden auf der Internetseite des Thüringer Gesundheitsministeriums veröffentlicht.

Die wichtigsten Maßnahmen ab dem 19. Februar im Überblick:
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