Bürgerservice
Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten für das siebente Kind
zuständig:
Sachgebiet Standesamt
03631/696-9416
03631/696-835
Stadt Nordhausen
Ordnungsamt
Sachgebiet Standesamt
Neues Rathaus
Markt 15
99734 Nordhausen
Montag: 8:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr
Der Bundespräsident übernimmt auf Antrag der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie. Ist der Antrag für das Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden. Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Die Ehrenpatenschaft hat in erster Linie symbolischen Charakter. Sie ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen.
Der Bundespräsident stellt nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus und lässt diese mit einem Patengeschenk (zzt. 500 Euro) den Eltern von einem Repräsentanten der Stadt oder Gemeinde bzw. des Landkreises aushändigen.
Bemerkung
Den Antrag erhalten Sie zur Geburt des Kindes vom Standesamt, welches die Geburt beurkundet hat. Der Antrag wird zuständigkeitshalber über das Büro des Landrates weitergeleitet.
Für die Übersendung von personenbezogenen Daten oder Unterlagen verwenden Sie bitte folgende
E-Mail-Adresse.
Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten für das siebente Kind
zuständig:
Sachgebiet Standesamt
03631/696-9416
03631/696-835
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Neues Rathaus
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99734 Nordhausen
Montag: 8:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr
Der Bundespräsident übernimmt auf Antrag der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie. Ist der Antrag für das Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden. Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Die Ehrenpatenschaft hat in erster Linie symbolischen Charakter. Sie ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen.
Der Bundespräsident stellt nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus und lässt diese mit einem Patengeschenk (zzt. 500 Euro) den Eltern von einem Repräsentanten der Stadt oder Gemeinde bzw. des Landkreises aushändigen.
Bemerkung
Den Antrag erhalten Sie zur Geburt des Kindes vom Standesamt, welches die Geburt beurkundet hat. Der Antrag wird zuständigkeitshalber über das Büro des Landrates weitergeleitet.
Für die Übersendung von personenbezogenen Daten oder Unterlagen verwenden Sie bitte folgende
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