Bürgerservice

Gewerbesteuer

zuständig:

Stadtkämmerei

03631 / 696 9 442
03631 / 696 820
Stadt Nordhausen
Stadtkämmerei
Markt 1
99734 Nordhausen

Dienstgebäude: Postgebäude, Lutherplatz 5
Montag: 8.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch: nach Vereinbarung
Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Wer unterliegt der Gewerbesteuer?

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG) und seine objektive Ertragskraft. Es ist somit gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebs zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind. Die Gewerbesteuer besteuert damit – im Unterschied zu den Personensteuern (zum Beispiel Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) – nicht die Leistungsfähigkeit einer Person, sondern eine Sache, nämlich den Gewerbebetrieb. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs anzusehen ist.

Wie ermittelt man die Höhe der Gewerbesteuer?

Der Gewerbesteuer unterliegt der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts bzw. Körperschaftsteuerrechts ermittelte Gewinn, der um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG) wird.

Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen.

Beispielhaftes und vereinfachtes Berechnungsschema:
Gewinn aus Gewerbebetrieb (Gewerbeertrag) gem. EStG bzw. KStG
+ Hinzurechnungen, § 8 GewStG
- Kürzungen, § 9 GewStG
= Gewerbeertrag vor Verlustabzug
- Gewerbeverlust aus Vorjahren (hierbei sind bestimmte Beschränkungen des § 10 a GewStG zu beachten)
= Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 €)
- Freibetrag von 24.500 € (nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
= Gewerbeertrag * Steuermesszahl i.H.v. 3,5 % (ab 2008)
= Steuermessbetrag * Hebesatz der Gemeinde
= zu zahlende Gewerbesteuer

Nähere Informationen zu dieser Berechnung erteilt Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt.

Wer erhebt die Gewerbesteuer?

Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags ist das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.
Der Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Als Zerlegungsmaßstab werden grundsätzlich die Arbeitslöhne herangezogen.
Die Gewerbesteuer wird grundsätzlich von der Gemeinde aufgrund des Steuermessbetrags – im Fall der Zerlegung aufgrund des Zerlegungsanteils – mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben. Die hebeberechtigte Gemeinde bestimmt den Gewerbesteuerhebesatz.

Wie hoch ist in Nordhausen der Gewerbesteuerhebesatz?

Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 440 %.

Meine Bankverbindung für die Abbuchung der Gewerbesteuer hat sich geändert. Wie kann ich diese Änderung mitteilen?

In den unten aufgeführten Downloads finden Sie ein Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Sofern Sie weiterhin am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen wollen, ist dieses Formular sowie die Einwilligung zur Datenverarbeitung nach Art. 6 DS-GVO auszufüllen und zu unterschreiben. Das Formular kann dann postalisch, per Fax/E-Mail oder persönlich an das SG Steuern übermittelt werden.

Es besteht auch die Möglichkeit telefonisch oder schriftlich mit den Mitarbeitern des SG Steuern Kontakt aufzunehmen. Ihnen wird das Formular dann per Post übermittelt.

Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten achten Sie bitte darauf, dass Änderungen rechtzeitig (mind. 10 Tage) vor der nächsten Fälligkeit bekanntgegeben werden.

Sollte im Rahmen des Lastschriftverfahrens eine Abbuchung nicht möglich sein, so werden Ihnen die daraus resultierenden Rücklastschriftgebühren berechnet werden.

Sofern Sie noch Fragen zur Gewerbesteuer haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter/-innen des SG Steuern gerne zur Verfügung.
Downloads

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03631 / 696 820
Stadt Nordhausen
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Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch: nach Vereinbarung
Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Wer unterliegt der Gewerbesteuer?

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG) und seine objektive Ertragskraft. Es ist somit gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebs zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind. Die Gewerbesteuer besteuert damit – im Unterschied zu den Personensteuern (zum Beispiel Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) – nicht die Leistungsfähigkeit einer Person, sondern eine Sache, nämlich den Gewerbebetrieb. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs anzusehen ist.

Wie ermittelt man die Höhe der Gewerbesteuer?

Der Gewerbesteuer unterliegt der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts bzw. Körperschaftsteuerrechts ermittelte Gewinn, der um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG) wird.

Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen.

Beispielhaftes und vereinfachtes Berechnungsschema:
Gewinn aus Gewerbebetrieb (Gewerbeertrag) gem. EStG bzw. KStG
+ Hinzurechnungen, § 8 GewStG
- Kürzungen, § 9 GewStG
= Gewerbeertrag vor Verlustabzug
- Gewerbeverlust aus Vorjahren (hierbei sind bestimmte Beschränkungen des § 10 a GewStG zu beachten)
= Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 €)
- Freibetrag von 24.500 € (nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
= Gewerbeertrag * Steuermesszahl i.H.v. 3,5 % (ab 2008)
= Steuermessbetrag * Hebesatz der Gemeinde
= zu zahlende Gewerbesteuer

Nähere Informationen zu dieser Berechnung erteilt Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt.

Wer erhebt die Gewerbesteuer?

Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags ist das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.
Der Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Als Zerlegungsmaßstab werden grundsätzlich die Arbeitslöhne herangezogen.
Die Gewerbesteuer wird grundsätzlich von der Gemeinde aufgrund des Steuermessbetrags – im Fall der Zerlegung aufgrund des Zerlegungsanteils – mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben. Die hebeberechtigte Gemeinde bestimmt den Gewerbesteuerhebesatz.

Wie hoch ist in Nordhausen der Gewerbesteuerhebesatz?

Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 440 %.

Meine Bankverbindung für die Abbuchung der Gewerbesteuer hat sich geändert. Wie kann ich diese Änderung mitteilen?

In den unten aufgeführten Downloads finden Sie ein Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Sofern Sie weiterhin am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen wollen, ist dieses Formular sowie die Einwilligung zur Datenverarbeitung nach Art. 6 DS-GVO auszufüllen und zu unterschreiben. Das Formular kann dann postalisch, per Fax/E-Mail oder persönlich an das SG Steuern übermittelt werden.

Es besteht auch die Möglichkeit telefonisch oder schriftlich mit den Mitarbeitern des SG Steuern Kontakt aufzunehmen. Ihnen wird das Formular dann per Post übermittelt.

Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten achten Sie bitte darauf, dass Änderungen rechtzeitig (mind. 10 Tage) vor der nächsten Fälligkeit bekanntgegeben werden.

Sollte im Rahmen des Lastschriftverfahrens eine Abbuchung nicht möglich sein, so werden Ihnen die daraus resultierenden Rücklastschriftgebühren berechnet werden.

Sofern Sie noch Fragen zur Gewerbesteuer haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter/-innen des SG Steuern gerne zur Verfügung.
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