Bürgerservice

Brauchtumsfeuer und Lagerfeuer

zuständig:

Sachgebiet Gewerbe

03631/696-9562
03631/696-9564
03631/696 831
Stadt Nordhausen
Bürgeramt
Sachgebiet Gewerbe
Neues Rathaus
Markt 15
99734 Nordhausen
Montag: 8:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr
In Anwendung der Nordhäuser Stadtordnung (NdhStadtO) ist das Anlegen und Unterhalten von Oster,- Lager,- oder ähnlichen Brauchtumsfeuern untersagt. Für das Anlagen und Unterhalten eines Grillfeuers siehe Lebenslage Grillfeuer.

Zur Förderung von Kultur, Brauchtum und Geselligkeit lässt die Stadt Nordhausen als Ordnungsbehörde unter nachstehenden Voraussetzungen Ausnahmen zu:

Osterfeuer
Ein Osterfeuer ist ein Brauchtumsfeuer, welches am Ostersonnabend, Ostersonntag oder Ostermontag eines jeden Jahres abgebrannt wird.

Walpurgisfeuer
Ein Walpurgisfeuer ist ein Brauchtumsfeuer, welches am 30. April bzw. in der Nacht zum 1. Mai eines jeden Jahres abgebrannt wird.

Lagerfeuer
Ein Lagerfeuer ist ein Feuer, welches der Schaffung einer geselligen Atmosphäre, der Wärmeerzeugung oder der Zubereitung von Speisen dient.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist im Ordnungsamt der Stadtverwaltung zu stellen. Das Formular erhalten Sie als PDF-Datei zum Herunterladen.

Genehmigungsvoraussetzungen

Osterfeuer
Die Stadt Nordhausen als Ordnungsbehörde lässt in der Regel je Orts,- bzw. Stadtteil einen Osterfeuerstandort, welcher traditionell gewachsen und im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung steht, zu. Anträge auf Ausnahmegenehmigung durch die jeweiligen Ortsbürgermeister bzw. Traditions-, Kultur- oder Brauchtumsvereine haben Vorrang gegenüber Antragstellung von Privatpersonen.

Walpurgisfeuer
Für Walpurgisfeuer bestehen die gleichen Genehmigungsvoraussetzungen wie bei Osterfeuern.

Lagerfeuer
Lagerfeuer werden im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen zugelassen bei:
1. öffentlichen Veranstaltungen oder
2. größeren geschlossenen Veranstaltungen unter freiem Himmel, wie Gartenvereinsfeiern
3. im privaten Bereich
4. Veranstaltungen von Schulen, Kindergärten, Horten, Kinderferienlagern u. Ä.

Die Ausnahmegenehmigung wird durch schriftlichen Bescheid erteilt.

Für Brauchtums-, Oster- und Walpurgisfeuer ist nur naturbelassenes, trockenes Holz bzw. trockener Baum- und Strauchschnitt zulässig.

Für Lagerfeuer darf nur trockenes naturbelassenes Holz mit einer Mindeststärke von 5 cm Durchmesser verwendet werden. Nicht zugelassen sind dünner Baum- und Strauchschnitt, Tannengrün sowie Grünabfälle jeglicher Art.

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Bemerkung
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das SG Gewerbe, Tel. 03631/696-9562.

Sensible Daten, sowie große Dateianhänge senden Sie bitte über folgenden Link: E-Mail Gewerbeamt

Brauchtumsfeuer und Lagerfeuer

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03631/696-9562
03631/696-9564
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99734 Nordhausen
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Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr
In Anwendung der Nordhäuser Stadtordnung (NdhStadtO) ist das Anlegen und Unterhalten von Oster,- Lager,- oder ähnlichen Brauchtumsfeuern untersagt. Für das Anlagen und Unterhalten eines Grillfeuers siehe Lebenslage Grillfeuer.

Zur Förderung von Kultur, Brauchtum und Geselligkeit lässt die Stadt Nordhausen als Ordnungsbehörde unter nachstehenden Voraussetzungen Ausnahmen zu:

Osterfeuer
Ein Osterfeuer ist ein Brauchtumsfeuer, welches am Ostersonnabend, Ostersonntag oder Ostermontag eines jeden Jahres abgebrannt wird.

Walpurgisfeuer
Ein Walpurgisfeuer ist ein Brauchtumsfeuer, welches am 30. April bzw. in der Nacht zum 1. Mai eines jeden Jahres abgebrannt wird.

Lagerfeuer
Ein Lagerfeuer ist ein Feuer, welches der Schaffung einer geselligen Atmosphäre, der Wärmeerzeugung oder der Zubereitung von Speisen dient.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist im Ordnungsamt der Stadtverwaltung zu stellen. Das Formular erhalten Sie als PDF-Datei zum Herunterladen.

Genehmigungsvoraussetzungen

Osterfeuer
Die Stadt Nordhausen als Ordnungsbehörde lässt in der Regel je Orts,- bzw. Stadtteil einen Osterfeuerstandort, welcher traditionell gewachsen und im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung steht, zu. Anträge auf Ausnahmegenehmigung durch die jeweiligen Ortsbürgermeister bzw. Traditions-, Kultur- oder Brauchtumsvereine haben Vorrang gegenüber Antragstellung von Privatpersonen.

Walpurgisfeuer
Für Walpurgisfeuer bestehen die gleichen Genehmigungsvoraussetzungen wie bei Osterfeuern.

Lagerfeuer
Lagerfeuer werden im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen zugelassen bei:
1. öffentlichen Veranstaltungen oder
2. größeren geschlossenen Veranstaltungen unter freiem Himmel, wie Gartenvereinsfeiern
3. im privaten Bereich
4. Veranstaltungen von Schulen, Kindergärten, Horten, Kinderferienlagern u. Ä.

Die Ausnahmegenehmigung wird durch schriftlichen Bescheid erteilt.

Für Brauchtums-, Oster- und Walpurgisfeuer ist nur naturbelassenes, trockenes Holz bzw. trockener Baum- und Strauchschnitt zulässig.

Für Lagerfeuer darf nur trockenes naturbelassenes Holz mit einer Mindeststärke von 5 cm Durchmesser verwendet werden. Nicht zugelassen sind dünner Baum- und Strauchschnitt, Tannengrün sowie Grünabfälle jeglicher Art.

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Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das SG Gewerbe, Tel. 03631/696-9562.

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