Bürgerservice

Nordhäuser Stadtordnung (NdhStadtO)- Hundehaltung und ihre Pflichten

zuständig:

Sachgebiet Öffentliche Ordnung

03631/696-9568
03631/696-9534
03631/696-833
Stadt Nordhausen
Ordnungsamt
Sachgebiet Öffentliche Ordnung
Neues Rathaus
Markt 15
99734 Nordhausen
Montag: 8:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr

Neben dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG), in dem gesetzliche Regelungen u. a. zum Halten von Hunden und gefährlichen Tieren getroffen wurden, enthält die NdhStadtO regionale Anforderungen an das Halten und Führen von Hunden.

Unabhängig davon gibt es auch definierte Pflichten, an die sich jeder Hundehalter zu halten hat. So hat jeder Hundehalter seinen Hund/seine Hunde gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Nordhausen und dem ThürTierGefG unter Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise (siehe Hinweise zum ThürTierGefG) beim SG Steuern der Stadt Nordhausen anzumelden.

Die Nichtanmeldung wird mit einem Bußgeld geahndet.


Der § 26 NdhStadtO beinhaltet folgende Vorschriften:

(1) Hunde sind so zu halten oder zu führen, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht gefährdet oder geschädigt sowie Personen nicht belästigt werden. Der Hundeführer muss jederzeit körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen.

(2) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.

(3) Hunde sind auf Straßen (gemäß § 2 Abs. 1) sowie bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Fußgängerzonen, Spielstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen, in Gaststättenbetrieben, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (gemäß § 2 Abs. 3 Buchst. a und c), in Sportstätten, auf Zelt- und Campingplätzen, in der Umgebung des Tierheimes, in öffentlichen Verkehrsmitteln und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, soweit eine Satzung dieses vorsieht, an einer reißfesten Leine zu führen. Ebenfalls Leinenzwang besteht auf dem Gelände der Gedenkstätte Dora Mittelbau (siehe Anlage 1, Lageplan – einfache Schraffur). Nach den Umständen des Einzelfalls ist die Leine kurz zu halten.

(4) Es ist untersagt, Hunde in öffentlichen Anlagen (gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. b und d) unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen.

(5) Hunden ist ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name, Anschrift oder gegebenenfalls Telefonnummer des Halters anzugeben sind. Die Hundesteuermarke ist mitzuführen.

(6) Durch Kot von Hunden dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Der Betreffende hat zweckmäßige Mittel mitzuführen, um möglichen anfallenden Hundekot sofort aufnehmen und entfernen zu können. Für die Entsorgung des Hundekots gelten die abfallrechtlichen Bestimmungen. Bei Aufforderung der Ordnungskräfte hat die betreffende Aufsichtsperson entsprechendes vorzuweisen. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.

(7) Es ist nicht erlaubt, Hunde mitzunehmen:

    1. auf Kinderspielplätze (gemäß § 2 Abs. 3 Buchst. b),
    2. in öffentliche Badeanstalten,
    3. in Kirchen, Schulen und Krankenhäuser,
    4. in Theater und Lichtspielhäuser und
    5. auf das Gelände des ehemaligen Häftlingslagers der Gedenkstätte Dora Mittelbau (siehe Anlage Lageplan - karierte Schraffur).

Ferner ist es untersagt, Hunde dort laufen zu lassen.

(8) Es ist nicht gestattet, Hunde in öffentlichen Brunnen und Wasserbecken baden zu lassen.

(9) Die Bestimmungen des Abs. 7 Ziffer 1 gelten nicht für Blindenhunde.
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Bemerkung
Verstöße gegen diese Festlegungen werden mit einem Verwarngeld oder Bußgeld geahndet.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt, Sachgebiet Öffentliche Ordnung, Tel.-Nr.: (03631) 696-9561


Für die Übersendung von personenbezogenen Daten oder Unterlagen verwenden Sie bitte folgende E-Mail-Adresse.

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Neben dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG), in dem gesetzliche Regelungen u. a. zum Halten von Hunden und gefährlichen Tieren getroffen wurden, enthält die NdhStadtO regionale Anforderungen an das Halten und Führen von Hunden.

Unabhängig davon gibt es auch definierte Pflichten, an die sich jeder Hundehalter zu halten hat. So hat jeder Hundehalter seinen Hund/seine Hunde gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Nordhausen und dem ThürTierGefG unter Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise (siehe Hinweise zum ThürTierGefG) beim SG Steuern der Stadt Nordhausen anzumelden.

Die Nichtanmeldung wird mit einem Bußgeld geahndet.


Der § 26 NdhStadtO beinhaltet folgende Vorschriften:

(1) Hunde sind so zu halten oder zu führen, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht gefährdet oder geschädigt sowie Personen nicht belästigt werden. Der Hundeführer muss jederzeit körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen.

(2) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.

(3) Hunde sind auf Straßen (gemäß § 2 Abs. 1) sowie bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Fußgängerzonen, Spielstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen, in Gaststättenbetrieben, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (gemäß § 2 Abs. 3 Buchst. a und c), in Sportstätten, auf Zelt- und Campingplätzen, in der Umgebung des Tierheimes, in öffentlichen Verkehrsmitteln und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, soweit eine Satzung dieses vorsieht, an einer reißfesten Leine zu führen. Ebenfalls Leinenzwang besteht auf dem Gelände der Gedenkstätte Dora Mittelbau (siehe Anlage 1, Lageplan – einfache Schraffur). Nach den Umständen des Einzelfalls ist die Leine kurz zu halten.

(4) Es ist untersagt, Hunde in öffentlichen Anlagen (gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. b und d) unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen.

(5) Hunden ist ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name, Anschrift oder gegebenenfalls Telefonnummer des Halters anzugeben sind. Die Hundesteuermarke ist mitzuführen.

(6) Durch Kot von Hunden dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Der Betreffende hat zweckmäßige Mittel mitzuführen, um möglichen anfallenden Hundekot sofort aufnehmen und entfernen zu können. Für die Entsorgung des Hundekots gelten die abfallrechtlichen Bestimmungen. Bei Aufforderung der Ordnungskräfte hat die betreffende Aufsichtsperson entsprechendes vorzuweisen. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.

(7) Es ist nicht erlaubt, Hunde mitzunehmen:

    1. auf Kinderspielplätze (gemäß § 2 Abs. 3 Buchst. b),
    2. in öffentliche Badeanstalten,
    3. in Kirchen, Schulen und Krankenhäuser,
    4. in Theater und Lichtspielhäuser und
    5. auf das Gelände des ehemaligen Häftlingslagers der Gedenkstätte Dora Mittelbau (siehe Anlage Lageplan - karierte Schraffur).

Ferner ist es untersagt, Hunde dort laufen zu lassen.

(8) Es ist nicht gestattet, Hunde in öffentlichen Brunnen und Wasserbecken baden zu lassen.

(9) Die Bestimmungen des Abs. 7 Ziffer 1 gelten nicht für Blindenhunde.
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